Serie: Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Folge 2
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OLG Naumburg, Urteil vom 03.03.2011, Az. 1 U 92/10 §§ 3, 5 UWG
Das OLG Naumburg hat entschieden, dass ein vorbeugender wettbewerblicher Unterlassungsanspruch, der sich auf den Inhalt einer Werbung bezieht, nur besteht, solange tatsächlich die Gefahrt der Begehung des Verstoßes besteht. Nach Aufgabe der Werbung sei dies nicht mehr der Fall. Vorliegend wurde durch einen Reparaturdienst für Autoglas angeboten, Kunden mit Kaskoversicherung beim Austausch einer Autoglasscheibe bei der Abrechnung ein Nachlass auf die Selbstbeteiligung zu gewähren. Dabei handele es sich um eine unzulässige Rabattgewährung. Dies sei jedoch in keinem Fall durchgeführt worden, da diese Aktion erst mit den nächsten Quartal durchgeführt werden sollte. Die Werbung wurde aufgegeben. Somit sei zwar die Werbung wettbewerbswidrig gewesen und ein Unterlassungsanspruch zu Recht bejaht worden, hinsichtlich der in der Werbung angebotenen Leistung bestehe jedoch kein vorbeugender Anspruch, da die Begehungsgefahr mit Aufgabe der Werbung erloschen sei. Zum Volltext der Entscheidung: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 17.2.2010 durch … für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Antragsgegner wird das am 28.09.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Halle (Az. 8 O 124/10) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:
Den Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft,
oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr eine Anzeige zu schalten, in der zu Zwecken des Wettbewerbs Kunden mit Kaskoversicherung der Austausch einer Autoglasscheibe dergestalt angeboten wird, dass bei der Abrechnung ein Nachlass auf die Selbstbeteiligung gewährt wird, insbesondere wenn dies wie in der nachfolgend eingefügten Anzeige
… (Abbildung aus Anonymisierungsgründen nicht wiedergegeben).
geschieht.
Im Übrigen wird die mit dem am 28.9.2010 verkündeten Urteil des Landgerichts Halle (Az. 8 O 124/20) erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird - nach Anhörung der Parteien - auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind Wettbewerber in dem Markt Reparatur und Austausch von Autoglasscheiben.
…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. Juli 2011 auf http://damm-legal.de.
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