OLG Naumburg: Verhinderung des Abmahnungsmissbrauchs als “Kampfmittel” durch Streitwertreduzierung
Das OLG Naumburg hat mit Beschluss vom 18.07.2007 - 10 W 37/07 den Streitwert für jeden Fehler in einer Widerrufsbelehrung auf
2.000,- EUR festgesetzt. Die (von mir verfassten redaktionellen) Leitsätze der Entscheidung sprechen für sich:
1. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung beeinträchtigt die Mitbewerber in ihrer Marktposition. Zwar fällt diese Beeinträchtigung bei
einem einzelnen Mitbewerber kaum ins Gewicht. Bei einer Vielzahl von Mitbewerbern ist jedoch auf die Summe der Einzelverstöße
abzustellen, die zu einer spürbaren Benachteiligung führt, weshalb jedenfalls im Wettbewerb einer Vielzahl von Anbietern bei einer
fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Erheblichkeitsschelle des § 3 UWG überschritten wird.
2. Ein Streitwert von 2.000,- EUR je Belehrungsfehler spiegelt die geringe Betroffenheit des einzelnen Mitbewerbers in seiner
Marktposition wieder und verhindert zugleich, dass das Recht zur als “Kampfmittel” zur Schädigung von Mitbewerbern eingesetzt werden kann.
Die Entscheidung im Volltext:
Beschluss
In der Beschwerdesache […]
hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 18. Juli 2007 durch […] beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Streitwertbeschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 24. April 2007
abgeändert und der Streitwert auf 4.000,– Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; werden
nicht erstattet.
Gründe:
A.
Der Antragsgegner hält die landgerichtliche Streitwertfestsetzung für zu hoch.
Die Antragstellerin handelt mit Computerartikeln im Internet ([URL]).
Der Antragsgegner vertreibt ebenfalls Computerartikel über das Internet. So bot er am 05. Februar 2007 über die Internetplattform […]
ein Computergehäuse an. Er verwandte dabei folgende Widerrufsbelehrung:
„Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. … Die Frist
beginnt frühestens mit Erhalt der Rechnung.” (vgl. Bl. 9. d. A.).
Die Antragstellerin hält diese Art der Widerrufsbelehrung für unzulässig. Die Widerrufsfrist betrage im konkreten Fall nicht zwei
Wochen und beginne nicht mit dem Erhalt der Rechnung.
Sie mahnte deshalb die Verfügungsbeklagte am 5. Februar 2007 ab und forderte sie auf, eine strafbewährte Unterlassungserklärung
abzugeben. Da die Verfügungsbeklagte dem nicht nachkam, hat die Antragstellerin am 19. Februar 2007 eine einstweilige Verfügung des
Landgerichts Magdeburg erwirkt. Das Landgericht hat den Streitwert auf 15.000,– Euro festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Streitwertbeschwerde des Antragsgegners, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
B.
…
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