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OLG Naumburg: Unerwünschte E-Mail-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden - Bereits die Übersendung einer einzigen unerwünschten Werbenachricht (Spam) stellt einen unterlassungsrelevanten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebet

am 02.04.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Der Anwendung des als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Bas. 1 BGB anerkannten
Rahmensrechts des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs und ein hieraus
resultierender quasinegatorischer Abwehranspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB wird
nicht schon wegen einer Subsidiarität gegenüber den spezialgesetzlichen Schutzvorschriften
der §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG verdrängt. Denn der durch die E-Mail-Werbung belästigte
Unternehmer kann, wenn er nur als Marktteilnehmer
im Vertikalverhältnis und nicht als Mitbewerber im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs.
3 Nr. 1 UWG betroffen ist, nicht aus Wettbewerbsrecht nach § 8 Abs. 1 UWG vorgehen.
Ihm bleibt nur der subsidiär geltende Weg über das Deliktsrecht nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB.
Würde man den durch den Empfang von Werbe-E-Mails betroffenen Unternehmen aber eine Berufung auf das
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb versagen, liefe nicht zuletzt
die Datenschutzrechtlinie 2002/58/EG im Ergebnis ins Leere (vgl. OLG Düsseldorf MMR 2004, 820 – 821).
Denn die Betroffenen würden in diesem Fall darauf angewiesen sein, dass Mitbewerber oder aber
Verbände, abhängig von den jeweiligen Interessen, tätig werden.
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2. Durch die per elektronischer Post unaufgefordert übermittelte Werbung wird der Schutzbereich
des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes der empfangenden Gewerbetreibenden verletzt.
Insbesondere liegt auch ein unmittelbarer, betriebsbezogener Eingriff vor.
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3. Unerwünschte Werbezusendungen stellen wegen ihres besonders belästigenden Charakters in der
Regel einen unterlassungsrelevanten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
des E-Mail-Empfängers dar. Dies gilt selbst dann, wenn allein die Übersendung einer einzigen
Werbenachricht …

Abwehranspruch gegen SPAM

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Unerwünschte E-Mail-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden

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Werbe-Emails

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Unaufgeforderte E-Mail-Werbung ist auch gegenüber Gewerbetreibenden unzulässig

Weblawg.de / ... Das unaufgeforderte Zusenden von E-Mail-Werbung ist auch gegenüber Gewerbetreibenden gemäß § 7 Abs.2 Nr.3 UWG unzulässig, wenn es keine Anhaltspunkte für eine mutmaßliche Einwilligung des Empfängers gibt. Allein aus der gewerblichen Tät…

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Der Autor und sein Blog

Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

Onlinepublikation zum Medien- und Internetrecht

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