OLG Naumburg: Im sog. Submissionsmodell unterfällt die Übertragung des öffentlichen Rettungsdienstes dem europäischen Vergaberecht
(Beschluss v. 4.11.2010 – Az. 1 Verg 10/10)
Ein Gastbeitrag von Dr. Martin Ott
Das OLG hat mit Beschluss vom 4. November 2010
(Az.: 1 Verg 10/10) entschieden, dass die Übertragung der Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports
(öffentlicher Rettungsdienst) – jedenfalls nach der derzeitigen Gesetzeslage in Sachsen-Anhalt – zwingend als nach den des europäischen Kartellvergaberechts (§§ 97 ff. GWB) durchzuführen
ist. In seiner Entscheidung nimmt der Vergabesenat ausdrücklich Bezug auf das Urteil des EuGH vom 29. April 2010 (Rs. C-160/08), in
dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass es sich beim Submissionsmodell um die Vergabe eines entgeltlichen öffentlichen Auftrags
handelt und nicht um ein rein hoheitliches Handeln. Das OLG Naumburg bestätigt insoweit außerdem seine in Anknüpfung an die jüngere
Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 01.12.2008 – Az.: X ZB 31/08) bereits vor der zitierten Entscheidung des EuGH begonnene
Rechtsprechung (Beschluss vom 23.04.2009 – Az.: 1 Verg 7/08).
Gegenstand der Entscheidung
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Landkreis zunächst im Wege des Offenen Verfahrens Aufträge zur Durchführung des Rettungsdienstes
förmlich im Rahmen von europaweiten Vergabeverfahren ausgeschrieben. Da keine Angebote eingegangen waren, die den
Ausschreibungsbedingungen entsprachen, hob die Vergabestelle das Vergabeverfahren auf. Im Anschluss führte die Vergabestelle
Vertragsverhandlungen über den identischen Vertragszeitraum ausschließlich mit einer einzelnen Bietergemeinschaft, ohne dass dem eine
öffentliche Bekanntmachung eines Verhandlungsverfahrens vorausgegangen wäre. Der Landkreis erteilte sodann dieser Bietergemeinschaft
den Auftrag.
Gegen dieses Vorgehen beantragte eine konkurrierende Bietergemeinschaft Nachprüfung bei der Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt.
Die Kammer stellte mit Beschluss vom 23. Juni 2010 (Az.: 1 VK LVwA 69/09) fest, dass diese Auftragserteilung unwirksam sei und
verpflichtete die Vergabestelle, die Leistungserbringung für den öffentlichen Rettungsdienst künftig im Rahmen eines Offenen
Verfahrens zu ermitteln. Die Vergabekammer führte zur Begründung aus, dass die von der Vergabestelle abgeschlossenen Verträge ohne
Durchführung eines Vergabeverfahrens und somit außerhalb des Wettbewerbs geschlossen worden seien. Da insbesondere das von der
Vergabestelle geführte “Verhandlungsverfahren” nicht Grundlage der Vertragsschlüsse gewesen sei, handele es sich bei der
Zuschlagserteilung um rechtlich unwirksame De-facto-Vergaben außerhalb des Wettbewerbs.
Beschluss des OLG Naumburg
Der Vergabesenat des OLG Naumburg hat die gegen die Entscheidung der Vergabekammer gerichteten Beschwerden der Vergabestelle und der
Auftragnehmerin zurückgewiesen. Der Senat führt insoweit aus, dass es sich bei der Auftragserteilung um eine wettbewerbswidrige und
deshalb nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht…
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