OLG Naumburg: Im sog. Submissionsmodell unterfällt die Übertragung des öffentlichen Rettungsdienstes dem europäischen Vergaberecht (Beschluss v. 4.11.2010 – Az. 1 Verg 10/10)

Ein Gastbeitrag von Dr. Martin Ott

Das OLG Naumburg hat mit Beschluss vom 4. November 2010 (Az.: 1 Verg 10/10) entschieden, dass die Übertragung der Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports (öffentlicher Rettungsdienst) – jedenfalls nach der derzeitigen Gesetzeslage in Sachsen-Anhalt – zwingend als Vergabeverfahren nach den Vorschriften des europäischen Kartellvergaberechts (§§ 97 ff. GWB) durchzuführen ist. In seiner Entscheidung nimmt der Vergabesenat ausdrücklich Bezug auf das Urteil des EuGH vom 29. April 2010 (Rs. C-160/08), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass es sich beim Submissionsmodell um die Vergabe eines entgeltlichen öffentlichen Auftrags handelt und nicht um ein rein hoheitliches Handeln. Das OLG Naumburg bestätigt insoweit außerdem seine in Anknüpfung an die jüngere Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 01.12.2008 – Az.: X ZB 31/08) bereits vor der zitierten Entscheidung des EuGH begonnene Rechtsprechung (Beschluss vom 23.04.2009 – Az.: 1 Verg 7/08).

Gegenstand der Entscheidung

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Landkreis zunächst im Wege des Offenen Verfahrens Aufträge zur Durchführung des Rettungsdienstes förmlich im Rahmen von europaweiten Vergabeverfahren ausgeschrieben. Da keine Angebote eingegangen waren, die den Ausschreibungsbedingungen entsprachen, hob die Vergabestelle das Vergabeverfahren auf. Im Anschluss führte die Vergabestelle Vertragsverhandlungen über den identischen Vertragszeitraum ausschließlich mit einer einzelnen Bietergemeinschaft, ohne dass dem eine öffentliche Bekanntmachung eines Verhandlungsverfahrens vorausgegangen wäre. Der Landkreis erteilte sodann dieser Bietergemeinschaft den Auftrag.

Gegen dieses Vorgehen beantragte eine konkurrierende Bietergemeinschaft Nachprüfung bei der Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt. Die Kammer stellte mit Beschluss vom 23. Juni 2010 (Az.: 1 VK LVwA 69/09) fest, dass diese Auftragserteilung unwirksam sei und verpflichtete die Vergabestelle, die Leistungserbringung für den öffentlichen Rettungsdienst künftig im Rahmen eines Offenen Verfahrens zu ermitteln. Die Vergabekammer führte zur Begründung aus, dass die von der Vergabestelle abgeschlossenen Verträge ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens und somit außerhalb des Wettbewerbs geschlossen worden seien. Da insbesondere das von der Vergabestelle geführte “Verhandlungsverfahren” nicht Grundlage der Vertragsschlüsse gewesen sei, handele es sich bei der Zuschlagserteilung um rechtlich unwirksame De-facto-Vergaben außerhalb des Wettbewerbs.

Beschluss des OLG Naumburg

Der Vergabesenat des OLG Naumburg hat die gegen die Entscheidung der Vergabekammer gerichteten Beschwerden der Vergabestelle und der Auftragnehmerin zurückgewiesen. Der Senat führt insoweit aus, dass es sich bei der Auftragserteilung um eine wettbewerbswidrige und deshalb nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht…

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Erschienen 5. Dezember 2010 auf http://www.vergabeblog.de.

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