OLG Naumburg lässt Alkohol-Testkäufe mit alt aussehenden Minderjährigen alt aussehen
Ausgesprochen rar sind obergerichtliche Entscheidungen zu behördlich veranlassten Testkäufen minderjähriger Personen im Hinblick auf
die Überwachung von Jugendschutzbestimmungen.
Der Einsatz minderjähriger Testpersonen durch Ordnungsbehörden kommt grundsätzlich für die Überprüfung von tatsächlich durchgeführten
Alterskontrollen der Alkohol- und Zigarettenabgabe und der Abgabe von FSK/USK-altersbeschränkten Bildträgern, aber auch bei der
Überwachung der Einhaltung von Anwesenheitsverboten in Gaststätten, auf öffentlichen Tanzveranstaltungen oder in Spielhallen in
Betracht.
Nach § 2 Abs. 2 S. 2 JuSchG müssen Veranstalter und Gewerbetreibende aber nur "in Zweifelsfällen das Lebensalter" überprüfen. Im Fall
des OLG Naumburg [Beschluss vom 13.09.2012; Az.: 2 Ss (Bz) 83/12] hat die Behörde jedoch für alkoholischer Getränke solche Minderjährigen eingesetzt, welche nach ihrem
äußeren Erscheinungsbild deutlich älter und mithin schon volljährig wirkten.
Eine schuldhafte (sei es vorsätzliche, sei es fahrlässige) Abgabe alkoholischer Getränke an einen Jugendlichen liegt nach dem
Beschluss des Senats für Bußgeldsachen aber nur vor, wenn dieser entweder tatsächlich so aussieht, als sei er noch nicht 18 Jahre
alt, oder wenn ein Zweifelsfall vorliegt, der die Verpflichtung nach sich zieht, das Lebensalter zu überprüfen. Der von der Behörde
im Fall des OLG…
» Vollständiger Artikel