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OLG Naumburg: Internethandel mit Computerartikeln - Zur Einhaltung der Textform, zur Widerrufsfrist und zum Fristbeginn im Internethandel (hier: eBay). Zur Annahme des Missbrauchsvorwurfs bei einer Vielzahl von Abmahnungen.

am 31.12.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Von einem Missbrauch i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind. Ein Fehlen oder ein gänzliches Zurücktreten legitimer wettbewerblicher Ziele ist indessen nicht erforderlich; die sachfremden Erwägungen müssen nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein, allerdings überwiegen und den beherrschenden Zweck der Rechtsverfolgung darstellen (BGH Mega Sale WRP 2006, 354 ff.; OLGR Naumburg, 2006, 499 f. jeweils m. w. N.). Indizien für ein Rechtsmissbrauch können insofern sein: ein systematisches, massenhaftes Vorgehen, eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt, eine weit überhöht in Ansatz gebrachte Abmahngebühr und kein nennenswertes wirtschaftliches Eigeninteresse. Eine Vielzahl von Abmahnungen (hier: etwa 100) allein ist als Indiz aber nicht geeignet, um den Missbrauchstatbestand zu begründen.
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2. Die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes des §§ 14 Abs. 2 UWG, 35 ZPO stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Gerichtswahl nach § 35 ZPO kennt grundsätzlich keine Einschränkung. Auch wenn der (Verfügungs-) Kläger auf diese Weise die Rechtsprechung verschiedener Gericht testen will, ist ihm diese Möglichkeit durch die gesetzlichen Vorschriften eröffnet.
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3. Eine Widerrufsbelehrung, die lediglich auf der Internetseite des Anbieters und am Bildschirm lesbar dargestellt ist, erfüllt nicht die Anforderungen an die Textform i.S.d. §§ 355 Abs. 2 Satz 1, 126b BGB. Gemäß § 126b BGB erfordert Textform, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf anderer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben wird (Perpetuierung der Erklärung). Diese Perpetuierungsfunktion ist durch …

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MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Von einem Missbrauch i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind. Ein Fehlen…

OLG Düsseldorf: Beginn der Widerrufsfrist im online-Handel nicht frühestens mit Erhalt der Belehrung in Textform – Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.10.2007, Az. I-20 U 107/07

Wettbewerbsrecht-Blog.de / Das OLG Düsseldorf hat eine überzeugende Entscheidung zur Problematik folgender Widerrufsbelehrung zum Fristbeginn getroffen: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung“ Hier fol…

OLG Hamm: Widerrufsbelehrung im Internethandel - Eine Widerrufsbelehrung in der es lediglich heißt Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung verstößt gegen die Belehrungspflichten der §§ 312c, 312d, 355 BGB und ist wettbewer

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Eine Widerrufsbelehrung in der es lediglich heißt Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung verstößt gegen die Belehrungspflichten der §§ 312c, 312d, 355 BGB und ist wettbewerbswidrig. <br><br> 2. Aus § 312 d A…

OLG Düsseldorf: Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung - Bei der Lieferung von Waren markiert erst der Erhalt der Ware den Fristbeginn

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Zu den Bedingungen, über die der Unternehmer nach §§ 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1 Nr. 10 BGB-InfoV zu informieren hat, gehört vor allem eine klare Information über den Beginn und die Dauer und die Berechnung der Widerrufsfrist. <br…

OLG Hamm: Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung - Eine vorvertragliche Information des Verbrauchers gem. § 312c Abs. 1 BGB mit der Formulierung Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung genügt nicht den gese

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. § 312 c Abs. 1 BGB verweist auf § 1 BGB-InfoV und damit auch auf Ziffer 10 dieser Vorschrift. Danach muss auch über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie über die Bedingungen seiner Ausübung informiert werden. Zu diese…

LG Dortmund: Zur Form und zum Inhalt der Verbraucher-Widerrufsbelehrung im Rahmen von eBay-Geschäften (hier: Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung, Wertersatzpflicht bei Verschlechterung von Waren, Textform)

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Bei Verkäufen über die Auktionsplattform eBay ist eine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers in Textform vor Vertragsschluss ausgeschlossen. Die zusammen mit dem Warenangebot vor Vertragsschluss ins Internet gestellte Belehrung erfüllt…

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Der Autor und sein Blog

Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

Onlinepublikation zum Medien- und Internetrecht

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