OLG Naumburg: “Ich freu mich auf E-Mails” ist kein ausreichender Hinweis auf “Adresse der elektronischen Post” nach § 5 TMG

OLG Naumburg, Urteil vom 13.08.2010, Az. 1 U 28/10 § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG

Das OLG Naumburg hat entschieden, dass der Hinweis “Ich freu mich auf E-Mails” nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Mitteilung der “Adresse der elektronischen Post” Genügte tut. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, so der Senat, dass dem Transparenzgebot u.U. auch bei Verwendung eines Links genügt werden könne. Im zu entscheidenden Fall sei dieser Link aber mit “Kontakt” und “Impressum” bezeichnet gewesen, worunter der durchschnittlichen Nutzer Angaben der Anbieterkennzeichnung vermute. Dem Hinweis “Ich freue mich auf E-Mails” könne hingegen nicht derselbe Erklärungsinhalt wie den Begriffen “Kontakt” und “Impressum” beigemessen werden. Das Gericht sah hierin einen erheblichen Wettbewerbsverstoß, setzte aber zugleich den Streitwert von 10.000,00 EUR auf 5.000,00 EUR herab, da die wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin gering sei. Was wir davon halten?

Martin Rätze vom Shopbetreiber-Blog weist zu Recht darauf hin, dass der BGH einen Link nicht erst bei dem o.g. Wortlaut annimmt, sondern schon dann, wenn das verlinkte Wort aussagekräftig und unterstrichen ist, was wohl bei der konkreten Darstellung “E-Mails” der Fall war. Zitat des BGH: “Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen zu den in dem Medium Internet üblichen …

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Themen: Tmg , Impressum , Urteil , Bgh , Wettbewerbsverstoß , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Anbieterkennzeichnung , Naumburg , Gering , Bagatelle , Anbieterkennzeichng , Erheblich , Ich Freue Mich über E-mails
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 26. September 2010 auf http://damm-legal.de.

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