Haftung eines neuen eintretenden Kommanditisten für Altschulden
SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 11. September 2007 — Der Eintritt von neuen Gesellschaftern erfolgt durch Abschluß eines Aufnahmevertrages. Der neue Gesellschafter wird automatisch…
OLG Naumburg, Urteil v. 17.01.2006 - Az: 9 U 86/05 - Haftung des neuen Sozius für Altverbindlichkeiten des bisherigen Einzelanwaltes (Redaktionelle Leitsätze):
1. Mangels Mitwirkung des Vermieters führt der Eintritt eines Gesellschafters in den Betrieb eines Einzelkaufmanns nicht zum Eintritt der neu gegründeten Gesellschaft in einen zuvor durch den Einzelkaufmann abgeschlossenen Mietvertrag.
2. Der Anspruch auf Mietzahlung aus dem vom Einzelkaufmann abgeschlossenen Mietvertrag ist eine Altverbindlichkeit iSd § 28 Abs. 1 HGB. Für diese Altschuld haften nach § 28 Abs. 1 HGB analog neben dem bislang als Einzelkaufmann tätigen Gesellschafter sowohl die neu entstandene Gesellschaft als auch die neu eintretenden Gesellschafter, wenn es sich bei der neu gegründeten Gesellschaft um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts iSd §§ 705 ff. BGB handelt.
3. § 28 Abs. 1 HGB analog findet auf die Haftung für Altverbindlichkeiten auch dann Anwendung, wenn es sich um einen Zusammenschluss eines bislang als Einzelanwalt tätigen Rechtsanwalts mit weiteren Rechtsanwälten zu einer Sozietät in Form der GbR handelt, soweit es nicht um Verbindlichkeiten geht, die die Besonderheiten der Art der Berufsausübung betreffen (gemeint: die aus der höchstpersönliche Wahrnehmung eines dem vormals als Einzelanwalt tätigen Rechtsanwalts übertragenen Mandats resultierenden Ansprüche). Das ist etwa beim Anspruch auf Mietzahlung der Fall. Dem steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft mangels Eintritt in den Mietvertrag keine Ansprüche auf Gebrauchsüberlassung der Mietsache gegen den Vermieter geltend machen kann.
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