Importeure als Hersteller
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Dass der Vertreiber gemäß § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG bereits dann als Hersteller gilt, wenn er schuldhaft Elektrogeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet, bedeutet nicht, dass er schon zur Zeit des bloßen Anbietens selbst registrierungspflichtig ist oder bereits das Anbieten dieser Elektrogeräte eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt - so das OLG Naumburg mit Beschluss vom 18.06.2010, Az. 1 Ss (B) 13/10.
Das OLG Naumburg führte zum Begriff "Inverkehrbringen" aus:
"Das Amtsgericht hat den Begriff „Inverkehrbringen“ zutreffend ausgelegt. Der Begriff „Inverkehrbringen“ ist im ElektroG nicht bestimmt. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist ein Gerät in den Verkehr gebracht, wenn es erstmals entgeltlich oder unentgeltlich auf dem Gemeinschaftsmarkt für den Vertrieb oder die Benutzung im Gebiet der Gemeinschaft bereitgestellt wird. Bereitgestellt wird das Elektrogerät, wenn es den Herrschaftsbereich des Herstellers verlassen hat und in denjenigen eines Dritten gelangt oder diesem zugänglich ist (vgl. Schmalz/Fehling, ElektroG, § 3 Rn. 37; Senat, Beschluss vom 14. Mai 2010; 1 Ss (B) 109/09). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Besitz an dem Gerät an den Dritten übertragen oder ein Recht zum Besitz begründet wurde. Dabei kann der Dritte ebenso ein Händler oder ein Endnutzer sein. Jedenfalls ist ab diesem Zeitpunkt das Gerät so in den Rechtsverkehr gelangt, dass es später als Altgerät zur Entsorgung ansteht. Keine Überlassung liegt damit vor, wenn der Hersteller für sein Produkt in Katalogen oder im Internet wirbt, denn darin ist noch keine konkret abfallwirtschaftlich gefährliche Verhaltensweise zu sehen (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 3 Rn. 49; Senat, a. a. O.). Das Amtsgericht hat es zu Recht dahingestellt lassen, ob die Gesellschaften, denen die Betroffene vorsteht, originäre oder fiktive Herstellerinnen im Sinne des ElektroG sind. Wer nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 5 ElektroG als Hersteller anzusehen ist, bestimmt § 3 Abs. 11 und 12 ElektroG. Danach ist Hersteller zunächst, wer Geräte im Geltungsbereich des ElektroG erstmals in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt aber auch, wer schuldhaft neue Elektrogeräte eines nicht registrierten Herstellers gewerblich für den Nutzer anbietet. Dass der Vertreiber bereits dann als Hersteller gilt, wenn er Elektrogeräte nur anbietet, bedeutet indes nicht, dass er schon zur Zeit des bloßen Anbietens registrierungspflichtig ist oder bereits das Anbieten der Elektrogeräte eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt. § 6 Abs. 2 ElektroG setzt die Herstellereigenschaft voraus und konstituiert nur Pflichten für den Hersteller. (Erst) wenn der Vertreiber auch als Hersteller gilt, obliegen ihm dessen Pflichten (Giesbert/Hilf, a. a. O., § 3, Rn. 74), die ni… » Vollständiger ArtikelErschienen 19. November 2010 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.
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