OLG Naumburg: Anzeigenblatt muss nicht sauber zwischen Werbung und “redaktionellen Beiträgen” trennen

OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2010, Az. 10 U 31/09 §§ 3; 4 Nr. 3; 5 Abs. 1 S.2 Nr. 1 UWG; Art. 5 Abs. 1 S.2 GG

Das OLG Naumburg hat entschieden, dass ein Anzeigenblatt nicht den gleichen rechtlichen Bedingungen hinsichtlich verbotener Schleichwerbung unterliegt wie etwa eine Tageszeitung. Es sei darauf hinzuweisen, so der Senat, “dass an Anzeigenblätter der vorliegenden Art - wie sie beide Prozessparteien vertreiben - auch durch den unbefangenen Leser nicht die gleichen Erwartungen gestellt werden wie etwa an eine reguläre Tageszeitung. Denn der Leser eines Anzeigenblatts weiß oder muss aufgrund der kostenlosen Verteilung doch zumindest davon ausgehen, dass diese Publikationen tatsächlich und aus wirtschaftlicher Sicht in erster Linie Werbezwecken dienen. Deshalb gilt das grundsätzliche Verbot der redaktionellen Werbung zwar grundsätzlich für alle Arten von Zweitschriften und sonstigen veröffentlichten Beiträgen. Bei Anzeigenblättern ist aber in besonderer Weise stets nachzufragen, ob und inwieweit sich die Irreführungsgefahr, der das Verbot redaktioneller Werbung entgegenwirken soll, tatsächlich verwirklicht (hierzu Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdnr. 3.24 f. m.w.N.).” Im vorliegenden Fall mochte der Senat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht stattgeben.…

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Themen: Urteil , GG , Schleichwerbung , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Irreführung , Naumburg , Werbung , Redaktioneller Beitrag , Trennungsgebot , Anzeigenblatt
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 17. Juli 2011 auf http://damm-legal.de.

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