OLG München zu GOOGLE-AdWords
Die Gerichte sind sich uneins: Stellt die Nutzung einer geschützten Marke als AdWord eine Verletzung des Kennzeichens dar, wenn der
Begriff allenfalls als weitgehend passendes Keyword eingesetzt wurde und die Marke selbst in der Anzeige auf der GOOGLE-Website nicht
erscheint? Das OLG München hatte darüber zu entscheiden und - entgegen der Vorinstanz - eine Markenrechtsverletzung bejaht (vgl. OLG
München, Urt. v. 06.12.2007 - 29 U 4013/07). Das LG München I hatte in erster Instanz dahin stehen lassen, ob die Beklagte eine sog.
AdWord-Anzeige mit dem Suchbegriff IMPULS bei GOOGLE geschaltet hatte. Nach Ansicht der Kammer liege jedenfalls keine markenmäßige
Verwendung des Begriffs vor. Die Verwendung des Begriffs IMPULS als AdWord beinhalte nämlich lediglich die Anweisung an die
Suchmaschine, die eigene Werbeanzeige bei Eingabe des Suchbegriffs neben der Liste der Suchergebnisse und gekennzeichnet als Anzeige
erscheinen zu lassen. Das AdWord diene demzufolge lediglich der Beschreibung des gewünschten Erscheinungsortes der Werbung.
Der 29. Zivilsenat am OLG München änderte die erstinstanzliche Entscheidung jedoch ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der
geltend gemachten Abmahnkosten. Es habe eine Markenrechtsverletzung vorgelegen.
Das Gericht ging mit der derzeit überwiegenden Ansicht davon aus, dass die Schaltung einer Anzeige mit einem zum Schlüsselwort IMPULS
auch nur weitgehend passenden Keyword eine kennzeichenmäßige Verwendung dieses Zeichens darstellt. Eine kennzeichenmäßige Verwendung
lasse sich vor allem nicht damit in Abrede stellen, dass der durchschnittliche Nutzer die Anzeigenspalte auf der GOOGLE-Website
erscheint, als von der Suchfunktion getrennte Werbeplattform zahlender Werbetreibender wahrnimmt. Dies gelte jedenfalls für die
Anzeigen, die noch vor den Suchergebnissen - also zwischen dem Eingabefeld bei GOOGLE und der Trefferliste - erschienen sind.
Maßgeblich dafür, dass im Streitfall eine kennzeichenmäßige V…
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