OLG München: Verfall von (Geschenk-) Gutscheinen - AGB-Klauseln, die die Gültigkeit von Gutscheinen auf ein Jahr ab Ausstellung befristen bzw. einen Restguthabenverfall innerhalb Jahresfrist ab Ausstellung des Gutscheins bestimmen, verstoßen gege

1. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die die Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen regeln, stellen keine bloßen Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (Art, Umfang und Güte der Leistung; sog. Leistungsbeschreibung) dar. Der wesentliche Vertragsgegenstand mit den Hauptleistungspflichten der Parteien kann auch ohne derartige Klauseln bestimmt werden. Vielmehr handelt es sich bei Gültigkeitsbefristungen und Verfallsregelungen um Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizieren. Sie sind daher inhaltlich zu kontrollieren (§§ 307 ff BGB; hier: §§ 307 Abs. 3 Satz 1, 307 Abs. 1 BGB). <br><br> 2. AGB-Klauseln, die die Gültigkeit von (Geschenk-) Gutscheinen auf ein Jahr ab Ausstellung befristen bzw. ein Restguthabenverfall innerhalb Jahresfrist ab Ausstellung des Gutscheins bestimmen, verstoßen gegen das Benachteiligungsverbot aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. <br><br> 3. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. BGH NJW 2005, 1774). <br><br> 4. Das bürgerliche Recht kennt für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im Allgemeinen nur das in den §§ 194 ff. BGB im Einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung, nicht dagegen besondere, von der Frage der Verjährung unabhängige Ausschlussfristen. Eine Gültigkeitsbefristung von (Geschenk-) Gutscheinen enthält daher eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. <br><br> 5. Die Gültigkeitsbefristung von Gutscheinen stellt einen Eingriff in das vertragliche Äquivalenzverhältnis dar. Das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung ist zwar durch die Verjährungsvorschriften in zeitlicher Hinsicht näher ausgestaltet. Ein (unangemessener) Eingriff in das Äquivalenzverhältnis liegt aber dann vor, wenn durch eine vertragliche Regelung die Werthaltigkeit einer Gegenleistung, die ein Vertragspartner auf Grund eigener Vorleistung verlangen kann, zeitlich über die Verjährungsregelungen hinaus beschränkt wird (vgl. BGH NJW 2001, 2635). <br><br> 6. Die Empfänger von Gutscheinen (Beschenkte) sind als Dritte, die Rechte aus dem Vertag zwischen Gutscheinerwerber und Gutscheinaussteller herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind, in den Schutz des § 307 Abs. 1 BGB einbezogen (vgl. dazu auch: BGH NJW-RR 2006, 1258; BGH NJW 1999, 3558). <br><br> 7. Bei Berechtigungskarten und Gutscheinen, die dem Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Ware ode…

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Erschienen 6. Februar 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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