OLG München: Bei Urheberrechtsstreitigkeiten gilt nicht ohne weiteres der Grundsatz vom “Fliegenden Gerichtsstand”
OLG München, vom 07.05.2009, Az. 31 AR 232/09
§ 97 UrhG, § 32 ZPO, § 2 NRWGeschmMRKonzVO Das OLG
hat darauf hingewiesen, dass eine Berufung auf den Grundsatz des sogenannten “fliegenden Gerichtsstandes” keineswegs ein Selbstgänger
ist. Die Klägerin, ein kartographischer Verlag mit Sitz im Bezirk des Amtsgerichts München, betrieb eine Internetseite, von der aus
Stadtpläne u.ä. unentgeltlich aufgerufen werden konnten, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Nutzung solcher Kartographien nur
gegen Entgelt gestattet sei. Sie begehrte von der Beklagten, die ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des AG Hagen hatte,
Schadensersatz in Höhe von 1.050,00 EUR wegen Urheberrechtsverletzung infolge einer unberechtigten Verwendung einer
Internet-Karthographie. Das angerufene AG München wies darauf hin, dass es an ausreichendem Vortrag zur bestimmungsgemäßen
Aufrufbarkeit der Internetseite der Beklagten fehle. Nachdem hierauf kein Vortrag erfolgte, die Klägerin vielmehr lediglich einen
entsprechenden Verweisungsantrag stellte, verwies es den Rechtsstreit an das für den Sitz der Beklagten für Urheberrechtsverletzungen
örtlich zuständige Amtsgericht Bochum. Dieses lehnte die Übernahme ab. Das OLG München erklärte das AG München für unzuständig.
Bei Urheberrechtsverletzungen, so der Senat, sei Ort der Verletzungshandlung nicht der Ort, an dem die Lizenz einzuholen gewesen
wäre, sondern der Ort, an dem die nur entgeltlich gestattete Handlung vorgenommen wird (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 32 Rn.
17). Das Amtsgericht München habe vor Verweisung durch rechtlichen Hinweis zu erkennen gegeben, dass es den Tatsachenvortrag zu den
seine nach § 32 ZPO begründenden
Umständen für nicht ausreichend halte, und dabei zutreffend nach der bestimmungsgemäßen Aufrufbarkeit der Internetseite der Beklagten
gefragt. Auf die bestimmungsgemäße Aufrufbarkeit der Internetseite der Klägerin, zu der die Klägerin vorgetragen habe, kommt es im
erörterten Zusammenhang nicht an.
In der neueren Rechtsprechung sei “ohnehin eine Tendenz zu beobachten, den ‘fliegenden Gerichtsstand der bestimmungsgemäßen
Verbreitung’, der als zu ausufernd empfunden wird, einzuschränken und zusätzlich einen gewissen Ortsbezug…
» Vollständiger Artikel