OLG München: Sedo haftet für Markenverletzungen Dritter erst ab Kenntnis
Wer im Internet Handel mit Domains betreibt, kennt in der Regel auch den weltweit führenden Domain-Marktplatz Sedo, auf dem mit
Domainnamen und Webseiten Handel betrieben wird. Wenn Domains noch nicht verkauft sind, können diese im Rahmen eines sogenannten
Domain-Parkings geschaltet werden. Damit können die Inhaber der jeweilig ungenutzten Domains den vorhanden über „Pay-per-Click“-Vergütungssysteme zu Geld machen.
Bekanntermaßen werden oftmals Domains registriert, die gegen Rechte Dritter verstoßen. Schaltet ein solcher Domain-Inhaber seine
Domain auf eine Parking-Seite bei Sedo, fragt sich, ob die Handelsplattform dafür haftbar gemacht werden. Das Oberlandesgericht
München hat in einem Urteil von Mitte August (Urteil vom 13.08.2009 – Az.: 6 U 5869/07) dazu entschieden, dass für die von ihren Kunden begangenen Markenrechtsverletzungen auf den geparkten
Domains nicht in Anspruch genommen werden kann. Dies sei allenfalls dann der Fall, wenn Sedo von der in Frage stehenden
Markenrechtsverletzung habe, so die Münchner
Richter.
Im zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte, ein Kunde der Handelsplattform, durch die Domain tatonka.eu die Marke der Klägerin
verletzt. Die Klägerin mahnte daraufhin den Marktplatz Sedo ab und begehrte die Abmahnkosten, da dieser von der Klägerin als
Mitstörer angesehen wurde. Dem folgte das OLG München allerdings nicht.
Zum Einen könne Sedo nicht als Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung gesehen werden, da vielmehr die Kunden die Keywords selbst
eingeben würden. Zum Anderen setze eine Störerhaftung stets voraus, dass eine zumutbare Prüfungspflicht verletzt worden ist. Eine
derartige präventive Prüfungspflicht, alle eingetragenen Domains und Keywords zu überprüfen, bestehe jedoch gerade nicht.
Eine derartig umfangreiche Verpflichtung ist bei den circa 11 Millionen eingetragenen Domains schlichtweg nicht möglich und daher
unzumutbar. Eine andere Wertung könne sich auch dann nicht ergeben, wenn man die Prüfungspflicht nur auf die geparkten Domains
begrenzt. Der Domainplattform könne es zudem nicht aufgebürdet werden, Bezeichnungen aus den über 14 angebotenen Sprachen danach zu
untersuchen, ob diese ausreichend unterscheidungskräftig sind, da damit auch nicht letztlich sichergestellt wird, ob die Verwendung
eine Marke verletze.
Fazit: Sedo hat nach Ansicht des OLG München damit keine Prüfungspflichten verletzt und hafte nicht nach den Grundsätzen der
Störerhaftung als Mitstörerin. Dazu müsste die Handelsplattform Prüfungspflichten verletzen, was aufgrund der Millionen geparkten…
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