OLG München: Keine Lust mehr auf Stadtplan-Abmahnungen und Kosteninkasso für Abmahner
OLG München, Beschluss vom 07.05.2009, Az. 31 AR 232/09 – Trotz “fliegendem Gerichtsstand” bei Verletzung von Urhebrrechten im
Internet hält sich das OLG für einen in München
ansässigen Stadtplan-Dienst nicht mehr für zuständig. Über die Forderung aus Verletzung an Urheberrechten sollen Richter in entscheiden. Hierbei erkennt das OLG München eine Tendenz in
der Rechtsprechung, den sogenannten “fliegenden Gerichtsstand” “einzuschränken und zusätzlich einen gewissen Ortsbezug bzw. die
bestimmungsgemäße Auswirkung des Verstoßes im betreffenden Gerichtsbezirk zu fordern”. Die Kritik hat einiges für sich, denn in
werden z.. B. zahlreiche Verfahren über von Klägern aus nach eBay-Verkauf irgendwo in oder Österreich entschieden. Oder in Köln Domainstreitigkeiten über die
Regionalbezeichnung bzw. Abgrenzung zur Marke “Meissen”. Das erscheint mit etwas Abstand und normalem Menschen- bzw. Laienverstand
als Unfug. Doch die Klägerin hat ihren Sitz in München und wohl von dort die Verletzung festgestellt, was doch als Anknüpfungspunkt
reichen sollte …
Im Kern geht es wohl auch in München um eine Entlastung der überforderten abmahnfreundlichen Gerichte. Diese haben die Verfahren über
Abmahnkosten jedoch selbst heraufbeschworen und sich als Gerichte angeboten. Anders ist z. B. aus Düsseldorf ist bekannt, dass die
Herabsetzung der Anwaltskosten (z. B. Annahme eines niedriger Streitwert ins einfachen, d. h. oft wiederholdenden Fällen; Möglichkeit
der Verwendung von Mustern für die Abmahnung, etc.) zu einer Entlastung des Gerichts geführt hat. Entsprechend könnte man auch in
München verfahren. Auch die Herabsetzung auf eine 0,3 Gebühr in den Stadtplanfällen (so: AG Charlottenburg, Urteil vom 25.02.2009,
Az. 212 C 209/08 ) wäre sicherlich sehr gut vertretbar und würde die Entlastung der Gerichte herbeiführen. Wohlegemerkt: Gestritten
wurde auch vorliegend um die Anwaltskosten, nicht um die Unterlassung der unzulässigen Nutzung als Internet – Stadtplan.
Die Vermeidung von Gerichtsverfahren ist laut BGH (Urteil vom 15.10.1969, Az. I ZR 3/68 – Fotowettbewerb) sowieso Voraussetzung für
die Erstattung von Abmahnkosten. Leider ist es vielen Gerichten entgangen, dass nunmehr der Streit um die oft überhöhten Abmahnkosten
oder unbegründet hohe Gegenstandswerte in zu zahlreichen Gerichtsverfahren führt.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
OLG München, Beschluss vom 07.05.2009, Az. 31 AR 232/09 – Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet.
Tenor: Zuständig ist das Amtsgericht Bochum.
Gründe
I. Die Klägerin, ein kartographischer Verlag mit Sitz im Bezirk des Amtsgerichts München, betreibt eine Internetseite, von der aus
Stadtpläne u. ä. unentgeltlich aufgerufen werden können, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Nutzung solcher Kartographien nur
gegen Entgelt ges…
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