OLG München: Keine Lust mehr auf Stadtplan-Abmahnungen und Kosteninkasso für Abmahner

OLG München, Beschluss vom 07.05.2009, Az. 31 AR 232/09 – Trotz “fliegendem Gerichtsstand” bei Verletzung von Urhebrrechten im Internet hält sich das OLG München für einen in München ansässigen Stadtplan-Dienst nicht mehr für zuständig. Über die Forderung aus Verletzung an Urheberrechten sollen Richter in Bochum entscheiden. Hierbei erkennt das OLG München eine Tendenz in der Rechtsprechung, den sogenannten “fliegenden Gerichtsstand” “einzuschränken und zusätzlich einen gewissen Ortsbezug bzw. die bestimmungsgemäße Auswirkung des Verstoßes im betreffenden Gerichtsbezirk zu fordern”. Die Kritik hat einiges für sich, denn in Hamburg werden z.. B. zahlreiche Verfahren über Abmahnkosten von Klägern aus London nach eBay-Verkauf irgendwo in Deutschland oder Österreich entschieden. Oder in Köln Domainstreitigkeiten über die Regionalbezeichnung bzw. Abgrenzung zur Marke “Meissen”. Das erscheint mit etwas Abstand und normalem Menschen- bzw. Laienverstand als Unfug. Doch die Klägerin hat ihren Sitz in München und wohl von dort die Verletzung festgestellt, was doch als Anknüpfungspunkt reichen sollte …

Im Kern geht es wohl auch in München um eine Entlastung der überforderten abmahnfreundlichen Gerichte. Diese haben die Verfahren über Abmahnkosten jedoch selbst heraufbeschworen und sich als Gerichte angeboten. Anders ist z. B. aus Düsseldorf ist bekannt, dass die Herabsetzung der Anwaltskosten (z. B. Annahme eines niedriger Streitwert ins einfachen, d. h. oft wiederholdenden Fällen; Möglichkeit der Verwendung von Mustern für die Abmahnung, etc.) zu einer Entlastung des Gerichts geführt hat. Entsprechend könnte man auch in München verfahren. Auch die Herabsetzung auf eine 0,3 Gebühr in den Stadtplanfällen (so: AG Charlottenburg, Urteil vom 25.02.2009, Az. 212 C 209/08 ) wäre sicherlich sehr gut vertretbar und würde die Entlastung der Gerichte herbeiführen. Wohlegemerkt: Gestritten wurde auch vorliegend um die Anwaltskosten, nicht um die Unterlassung der unzulässigen Nutzung als Internet – Stadtplan.

Die Vermeidung von Gerichtsverfahren ist laut BGH (Urteil vom 15.10.1969, Az. I ZR 3/68 – Fotowettbewerb) sowieso Voraussetzung für die Erstattung von Abmahnkosten. Leider ist es vielen Gerichten entgangen, dass nunmehr der Streit um die oft überhöhten Abmahnkosten oder unbegründet hohe Gegenstandswerte in Abmahnungen zu zahlreichen Gerichtsverfahren führt.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

OLG München, Beschluss vom 07.05.2009, Az. 31 AR 232/09 – Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet.

Tenor: Zuständig ist das Amtsgericht Bochum.

Gründe

I. Die Klägerin, ein kartographischer Verlag mit Sitz im Bezirk des Amtsgerichts München, betreibt eine Internetseite, von der aus Stadtpläne u. ä. unentgeltlich aufgerufen werden können, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Nutzung solcher Kartographien nur gegen Entgelt ges…

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Themen: Deutschland , München , Ebay , Urteile , Abmahnungen , Hamburg , Unterlassung , Urheber- / Bildrecht , Lizenzrecht , Web-design , Bochum , Abmahnkosten , London , Stadtplan , Gerichtsstand
Rechtsgebiet: Multimediarecht

Erschienen 30. Juni 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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