OLG München: Kritische Prüfung des “fliegenden Gerichtsstands”
Das OLG München durfte sich mit Beschluss vom 07.05.2009 (Az.: 31 AR 232/09) zur Debatte über die örtliche Zuständigkeit bei
Rechtsstreiten über Rechtsverletzungen im Internet äußern. In München folgt man den neueren Tendenzen, den fliegenden Gerichtsstand
kritisch zu prüfen und gegebenenfalls einzuschränken.
Über die örtliche Zuständigkeit stritten das AG München mit dem AG im Verfahren eines kartographischen Verlages mit Sitz im Bezirk des AG München, der Schadensersatz wegen
einer Urheberrechtsverletzung geltend machte.
Die Beklagte, die ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Hagen hat, hatte von der Internetseite der Klägerin, von der
aus unter anderem Stadtpläne unentgeltlich aufgerufen werden können, deren Nutzung aber entgeltpflichtig ist, Kartenmaterial für die
eigene Internetseite genutzt, ohne zu bezahlen.
Die Klägerin verlangte Schadensersatz und machte diesen zunächst per Mahnbescheid geltend, wobei sie darin als zuständiges Gericht
das AG München bestimmte.
Auf Nachfrage des Gerichts zum bestimmungsgemäßen Aufruf der Internetseite der Beklagten beantragte die Klägerin ohne weitere
Stellungnahme, die Sache an das AG Bochum zu verweisen.
Dem kam das AG München nach. Das AG Bochum lehnte die Übernahme des Rechtsstreits ab und sah im AG München das zuständige Gericht;
dabei verwies es auf die Aufrufbarkeit der Internetseite mit der Urheberrechtsverletzung im gesamten Bundesgebiet.
Damit lag ein Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten vor. Da hier das höchste gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist,
der mit sowas seit einigen Jahren in der Regel nicht mehr behelligt wird, war das OLG München für die Entscheidung über die örtliche
Zuständigkeit zuständig (§ 36 Abs. 2 ZPO), denn in dessen gehört das AG München, das mit der Sache zuerst befasst war.
Das OLG München sieht hier das AG Bochum als zuständiges Gericht. Beim Streit um die Zuständigkeit geht es alleine um die Frage, ob
der Verweis für das AG Bochum bindend geworden ist.
Das ergibt sich aus dem Umstand, ob die Parteien ausreichend rechtliches Gehör erhalten haben. Dies ist der Fall: Das AG München wies
die Klägerin auf den nicht ausreichenden Tatsachenvortrag hinsichtlich des bestimmungsgemässen Abrufs der Internetseite der Beklagten
und damit auf die Zuständigkeit des AG München hin (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Gleichwohl liess es sich nach diesem Ergebnis das OLG München nicht nehmen, allgemein auf die Diskussion um den fliegenden
Gerichtsstand im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen einzugehen.
Es bestätigt die allgemeine Tendenz, dass hier eine ausufernde Praxis moniert wird, und sympathisiert mit der Einschätzung, “auf den
konkreten Internetauftritt des Urheberrechtsverletzers abzustellen und zu prüfen, ob sich daraus Umstände ergeben, die für einen
lokal begrenzten Auswirkungskreis …
» Vollständiger
Artikel