OLG München: Kritik am “fliegenden Gerichtsstand”
Die Sache mit dem ist ziemlich
einfach. Bei unerlaubten Handlungen regelt § 32 ZPO, welches Gericht zuständig ist. Daraus ergibt sich: „Für Klagen aus unerlaubten
Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist“. Bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Blechschaden
im Berliner Bezirk Tempelhof, wird das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zuständig sein. Doch was ist mit Urheberrechtsverletzung, die
im Internet begangen werden? Angenommen jemand nimmt Ihr Bild, ohne Sie zu fragen und veröffentlich es auf seiner Seite. Welches
Gericht ist da zuständig? Immerhin kann die Webseite weltweit aufgerufen werden. Siehe da: Die Sache ist doch nicht mehr so einfach.
Man nimmt deshalb an, dass jedes deutsche Gericht örtlich zuständig ist. Dies wird als „fliegender Gerichtsstand“ bezeichnet. Für
viele ist der „fliegende Gerichtsstand” in Deutschland ein Problem. Der Kläger kann sich den Prozessort nach belieben aussuchen.
Selbst wenn beide Prozessparteien aus München kommen, ist ein Klage vor einem Gericht in möglich. Der § 35 ZPO macht es möglich: „Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der
Kläger die Wahl“. Dies wird besonders bei Klagen gegen Medien ausgenutzt, da beispielsweise die Gerichte in und Hamburg für ihre betroffenenfreundlicheren Rechtsprechung bekannt
sind. In der Rechtsprechung und juristischer Literatur wird der „fliegende Gerichtsstand“ zunehmend kritisiert.
Im vorliegenden Fall, ging es um einen urheberechtlich geschützen Stadtplan. Der Betreiber, auf dessen Internetseite der Stadtplan
veröffentlich wurde, wohnte ca. 600 Kilometer vom AG München entfernt. Dort wurde die Klage eingereicht. Das Gericht verwies nach
Anhörung des Klägers, an das AG Bochum. Dies wäre das nächste zuständige Gericht am Wohnort des Klägers. Das wiederum gefiel dem AG
nicht. Da der Grundsatz des „fliegenden
Gerichtsstands“ gilt, könne das AG München nicht einfach erklären, es sei nicht zuständig. Die Sache wurde an das OLG München
verwiesen, dass der Argumentation des AG München folgte. Eine Einschränkung des fliegenden …
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