OLG München ./. LG Hamburg - Disclaimer
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OLG München, Urteil vom 29.04.2008, Az. 18 U 5645/07 Allgemeine Rechtsgrundsätze
Das OLG München hat darauf hingewiesen, dass der Betreiber einer Website, welcher auf andere Webseiten verlinkt, nur zu dem Zeitpunkt der erstmaligen Verlinkung verpflichtet ist, den Inhalt zu überprüfen. Weist die Webseite dann nach einer solchen Erstprüfung nachträgliche, gegen geltendes Recht verstoßende Einträge auf, haftet der Website-Betreiber erst dann wieder für die Verlinkung, wenn ihm der Rechtsverstoß zur Kenntnis gebracht worden ist. Eine allgemeine fortwährende Prüfungspflicht bestehe nicht. Im vorliegenden Fall ging es um die missliebige, im Grundsatz aber rechtmäßige Veröffentlichung eines ergangenen Strafurteils und eine Verlinkung auf einen entsprechenden Web-Beitrag. Das OLG wies ferner darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Beklagte wegen der Abrufbarkeit von Informationen aus Temporärspeichern von Internetsuchmaschinen haften solle. Die insoweit wesentlichen Teile des Urteils befinden sich an dessen Ende. Oberlandesgericht München
Urteil
In dem Rechtsstreit … gegen …
erlässt der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2008 folgendes Endurteil:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 15.11.2007 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung wegen einer Veröffentlichung im Internet, die in Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung des Klägers steht.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird mit folgender Maßgabe Bezug genommen:
Mit Urteil des Landgerichts München I vom 02.08.2006, Az. 5 KLs 571 Js 43126/05, rechtskräftig sei 02.08.2006, wurde der Kläger wegen Untreue in 67 Fällen und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 38 Fällen gemäß § 266 Abs. 1, § 299 Abs. 1, § 301 Abs. 1, § 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war bei der Firma … beschäftigt. Die Firma … ist eine international tätige Vertriebsfirma von Speicherperipherieprodukten verschiedener Hersteller der Computerbranche. Von 2003 bis zu seinem Ausscheiden bei der Firma … im August 2005 bevorzugte der Kläger als Abteilungsleiter im Bereich Logistik und Einkauf ohne sachlichen Grund die Firma G., weil er - gemäß vorheriger stillschweigender Vereinbarung mit einem Mitarbeiter der Firma G. - zahlreiche Sachzuwendungen erhielt. Mit Kenntnis des Klägers rechnete die Firma G. in …
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. Januar 2009 auf http://damm-legal.de.
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