Serie: Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Folge 2
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OLG München, Beschluss vom 11.01.2012, Az. 18 W 1752/11 § 823 BGB, § 1004 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG
Das OLG München hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung bezüglich einer identifizierenden Berichterstattung in einem Strafverfahren auch ergehen kann, bevor die Hauptverhandlung stattfindet, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine dann erfolgende identifizierende Berichterstattung vorliegt. Im entschiedenen Fall ergab sich die Erstbegehungsgefahr aus einem parallelen Fall, der einige Wochen zuvor stattfand und in dem die Beklagte auch identifizierend berichtet hatte. Im vorliegenden Fall war von einem identischen Vorgehen auszugehen, weshalb die Untersagung erfolgte. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht München
Beschluss
I. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 30.8.2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Wert der Beschwerde beträgt 4.600 €.
Gründe
I.
Der Verfügungskläger hat im vorliegenden Rechtsstreit am 1.7,2011 eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die der Verfügungsbeklagten die ihn identifizierende Berichterstattung über die am 12.7.2011 bevorstehende Hauptverhandlung gegen den Verfügungskläger vor dem Amtsgericht München verboten wurde. Die Parteien haben den Rechtsstreit im Widerspruchstermin vom 10.8.2011 nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch die Verfügungsbeklagte übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Zivilkammer hat daraufhin mit Beschluss vom 30.8.2011 die Kosten des Rechtsstreits der Verfügungsbeklagten auferlegt. Gegen diesen ihr am 6.9.2011 zugestellten Beschluss hat die Verfügungsbeklagte am 19.9.2011 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Kosten dem Verfügungskläger aufzuerlegen. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 4.10.2011 nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 91 a Abs. 2, § 569 ZPO). Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn der angegriffene Beschluss entspricht der Sach- und Rechtslage.
Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist in erster Linie der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang maßgeblich (Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 91 a Rnr. 24, 25). Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Ermessensausübung durch das Landgericht nicht zu beanstanden.
Die Kammer hat bei - gebotener und ausreichender - s…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Februar 2012 auf http://damm-legal.de.
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