OLG München: Handel mit gebrauchter Software
Auf das des Oberlandesgerichts vom 3. Juli 2008 – 6 U 2759/07 – ist ein amerikanisches Unternehmen
aus Redmond besonders stolz. Denn mit dem genannten Urteil hat es das OLG München einem Softwarelizenzhändler untersagt, gebrauchte
weiter zu veräußern. Dieses Verbot gilt nach
Auffassung der Richter am OLG nicht nur für den (Weiter-)Vertrieb von Software, die ursprünglich per Download in den Verkehr gebracht
wurde, sondern auch für den Handel mit gebrauchten Original-Datenträgern. Dazu führt der 6. am OLG München aus:
“[…] denn die Abtretung des Nutzungsrechts ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ausdrücklich ausgeschlossen, im
Übrigen wäre zur Übertragung des Nutzungsrechts gem. § 34 Abs. 1 UrhG die ausdrückliche Genehmigung der Klägerin erforderlich.”
Weiter unterscheidet das Gericht zwischen den Werksarten, die auf einem Datenträger gespeichert werden und privilegiert Software
zugunsten der Rechteinhaber:
“Denn anders als z.B. bei Datenträgern, die oder Bilder
enthalten, ist eine urheberrechtsneutrale Nutzung eines Programmdatenträgers praktisch auszuschließen:
Eine Musik- oder Film-CD kann jedenfalls im privaten Bereich jedermann anschauen ohne Urheberrechte zu verletzen. Bei einem
Programmdatenträger ist nicht zu erwarten, dass der Erwerber sich das dort aufgezeichnete Programm ansieht und er sich an den Künsten
des Programmierers erfreuen will. Ein derartiger Datenträger wird ausschließlich zu dem Zweck erwarben, das auf ihm enthaltene
Programm zu nutzen.”
Zu dem gleichen Ergebnis kam der für Urheberrechtsfragen zuständige 11 Senat am OLG a.M. mit Beschluss vom 12. Mai 2009 – AZ: 11 W 15/09.
Andere Auffassung ist das Düsseldorf,
das mit Urteil vom 26. November 2008 – 12 O 431/08 – den Weiterverkauf von Software, die auf bestimmter Hardware vorinstalliert
erworben wird, auch gegen den Willen des Herstellers ohne die dazugehörige Hardware für zulässig erachtete.
Schlagworte: Berlin, Bi…
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