OLG München: Haftung eines Affiliate-Werbers auf jugendgefährdenden Seiten
Das OLG München (29 U 3629/08, 11.09.200) hat sich zur Frage der Haftung eines Anbieters eines Affiliate-Systems auf Seiten mit
jugendgefährdenden bzw. rechtswidrigen Inhalten geäußert. Nutzt jemand danach ein Affiliate System und werden die Werbemittel dieses
Affiliate-System, obwohl der Werbende es nicht wünscht, auf Seiten verwendet, die jugendschutzwidrige oder das verletzende Inhalte aufweisen, wodurch der Betrieb
dieser Seiten überhaupt erst finanziert werden kann, haftet der Werbende als Störer und ist eine Abmahnenden, hier ein
Interessenverband des Videofachhandels, zur Unterlassung verpflichtet.
Das OLG München folgt dabei der bisherigen Rechtsmeinung zu diesen Fällen der Störerhaftung, weswegen Werbende genauest ihre
Werbebemühungen beobachten sollten, wenn sie anstatt gezielter Kampagnen lieber das Mittel der “Ausstreuung von Bannern mit der
Gießkanne” verwenden möchten.
Das Gericht stellte zunächst fest:
Die Betreiber der streitgegenständlichen Internetseiten begingen Wettbewerbsverstöße gemäß § 3, § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 4 Abs. 1
und 2 JMStV, als sie dort deutschen Interessenten Spielfilme anboten, die pornografischen Inhalt haben oder aber indiziert oder wegen
Gewaltdarstellung allgemein beschlagnahmt sind, ohne sicherzustellen, dass diese nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden.
Insbesondere sind die Bestimmungen des Jugendschutzrechts Marktverhaltensregelungen i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG (vgl. BGH GRUR 2008, 534
- ueber18.de Tz. 50 m. w. N.). Dass das Angebot von Filmen mit strafbaren Inhalten gemäß § 4 Abs. 1 JMStV auch dann wettbewerbswidrig
ist, wenn es sich ausschließlich an Erwachsene richtet, bleibt angesichts der Antragsfassung im Streitfall ohne Belang.
um danach, wie ich finde sehr zutreffend auszuführen:
Die Antragsgegnerin verletzte jedenfalls dadurch, dass sie nach der Abmahnung durch den Antragsteller keine hinreichende Fürsorge
dafür traf, dass Verstöße der abgemahnten Art sich nicht wiederholten, eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht und handelte
deshalb ihrerseits unlauter i. S. d. § 3 UWG.
aaa) Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft oder andauern lässt, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht
geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist wettbewerbsrechtlich dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des
Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (vgl. BGH, a. a. O., - Jugendgefährdende Medien bei eBay Tz. 36). Die wettbewerbsrechtliche
Verkehrspflicht hinsichtlich fremder rechtsverletzender Internetinhalte onkretisiert sich zunächst als Prüfungspflicht. Voraussetzung
einer Haftung ist daher eine Verletzung solcher Pflichten. Deren Bestehen wie Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung
aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Strenge Anforderungen wären überspannt und dü…
»
Vollständiger Artikel