OLG München: Haftung eines Affiliate-Werbers auf jugendgefährdenden Seiten
am 30.09.2008 von http://rechtmedial.de
Das OLG München (29 U 3629/08, 11.09.200) hat sich zur Frage der Haftung eines Anbieters eines Affiliate-Systems auf Seiten mit jugendgefährdenden bzw. rechtswidrigen Inhalten geäußert. Nutzt jemand danach ein Affiliate System und werden die Werbemittel dieses Affiliate-System, obwohl der Werbende es nicht wünscht, auf Seiten verwendet, die jugendschutzwidrige oder das Urheberrecht verletzende Inhalte aufweisen, wodurch der Betrieb dieser Seiten überhaupt erst finanziert werden kann, haftet der Werbende als Störer und ist eine Abmahnenden, hier ein Interessenverband des Videofachhandels, zur Unterlassung verpflichtet.
Das OLG München folgt dabei der bisherigen Rechtsmeinung zu diesen Fällen der Störerhaftung, weswegen Werbende genauest ihre Werbebemühungen beobachten sollten, wenn sie anstatt gezielter Kampagnen lieber das Mittel der “Ausstreuung von Bannern mit der Gießkanne” verwenden möchten.
Das Gericht stellte zunächst fest:
Die Betreiber der streitgegenständlichen Internetseiten begingen Wettbewerbsverstöße gemäß § 3, § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 4 Abs. 1 und 2 JMStV, als sie dort deutschen Interessenten Spielfilme anboten, die pornografischen Inhalt haben oder aber indiziert oder wegen Gewaltdarstellung allgemein beschlagnahmt sind, ohne sicherzustellen, dass diese nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Insbesondere sind die Bestimmungen des Jugendschutzrechts Marktverhaltensregelungen i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG (vgl. BGH GRUR 2008, 534 - ueber18.de Tz. 50 m. w. N.). Dass das Angebot von Filmen mit strafbaren Inhalten gemäß § 4 Abs. 1 JMStV auch dann wettbewerbswidrig ist, wenn es sich ausschließlich an Erwachsene richtet, bleibt angesichts der Antragsfassung im Streitfall ohne Belang.
um danach, wie ich finde sehr zutreffend auszuführen:
Die Antragsgegnerin verletzte jedenfalls dadurch, dass sie nach der Abmahnung …
OLG München: Auf fremder Internetseite Werbender haftet für deren rechtswidrigen Inhalt, wenn er nach Abmahnung keine Gegenmaßnahmen ergreift
RA Kadelke / Ergreift ein Werbetreibender, dessen Werbung über sogenannte Affiliateprogramme verbreitet und dabei auf solchen Internetseiten veröffentlicht wird, nach einer Abmahnung keine hinreichende Fürsorge dafür, dass Verstöße der abgemahnten Art sich…
OLG München: Auf fremder Internetseite Werbender haftet für deren rechtswidrigen Inhalt, wenn er nach Abmahnung keine Gegenmaßnahmen ergreift
RA Kadelke / Ergreift ein Werbetreibender, dessen Werbung über sogenannte Affiliateprogramme verbreitet und dabei auf solchen Internetseiten veröffentlicht wird, nach einer Abmahnung keine hinreichende Fürsorge dafür, dass Verstöße der abgemahnten Art sich…
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