OLG München: Haftung eines Affiliate-Werbers auf jugendgefährdenden Seiten

Das OLG München (29 U 3629/08, 11.09.200) hat sich zur Frage der Haftung eines Anbieters eines Affiliate-Systems auf Seiten mit jugendgefährdenden bzw. rechtswidrigen Inhalten geäußert. Nutzt jemand danach ein Affiliate System und werden die Werbemittel dieses Affiliate-System, obwohl der Werbende es nicht wünscht, auf Seiten verwendet, die jugendschutzwidrige oder das Urheberrecht verletzende Inhalte aufweisen, wodurch der Betrieb dieser Seiten überhaupt erst finanziert werden kann, haftet der Werbende als Störer und ist eine Abmahnenden, hier ein Interessenverband des Videofachhandels, zur Unterlassung verpflichtet.

Das OLG München folgt dabei der bisherigen Rechtsmeinung zu diesen Fällen der Störerhaftung, weswegen Werbende genauest ihre Werbebemühungen beobachten sollten, wenn sie anstatt gezielter Kampagnen lieber das Mittel der “Ausstreuung von Bannern mit der Gießkanne” verwenden möchten.

Das Gericht stellte zunächst fest:

Die Betreiber der streitgegenständlichen Internetseiten begingen Wettbewerbsverstöße gemäß § 3, § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 4 Abs. 1 und 2 JMStV, als sie dort deutschen Interessenten Spielfilme anboten, die pornografischen Inhalt haben oder aber indiziert oder wegen Gewaltdarstellung allgemein beschlagnahmt sind, ohne sicherzustellen, dass diese nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Insbesondere sind die Bestimmungen des Jugendschutzrechts Marktverhaltensregelungen i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG (vgl. BGH GRUR 2008, 534 - ueber18.de Tz. 50 m. w. N.). Dass das Angebot von Filmen mit strafbaren Inhalten gemäß § 4 Abs. 1 JMStV auch dann wettbewerbswidrig ist, wenn es sich ausschließlich an Erwachsene richtet, bleibt angesichts der Antragsfassung im Streitfall ohne Belang.

um danach, wie ich finde sehr zutreffend auszuführen:

Die Antragsgegnerin verletzte jedenfalls dadurch, dass sie nach der Abmahnung durch den Antragsteller keine hinreichende Fürsorge dafür traf, dass Verstöße der abgemahnten Art sich nicht wiederholten, eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht und handelte deshalb ihrerseits unlauter i. S. d. § 3 UWG.

aaa) Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft oder andauern lässt, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist wettbewerbsrechtlich dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (vgl. BGH, a. a. O., - Jugendgefährdende Medien bei eBay Tz. 36). Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht hinsichtlich fremder rechtsverletzender Internetinhalte onkretisiert sich zunächst als Prüfungspflicht. Voraussetzung einer Haftung ist daher eine Verletzung solcher Pflichten. Deren Bestehen wie Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Strenge Anforderungen wären überspannt und dü…

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Themen: Internet , Recht IM Internet
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 30. September 2008 auf http://www.behrmannhaertel.de.

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