OLG München: Gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung bei Nutzung von Internet-Tauschbörsen - Einer Rechtsverletzung, die im Angebot
einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-Tauschbörse liegt, kommt - ohne das es weiterer ers
1. Eine gerichtliche Gestattungsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG setzt das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach § 101 Abs. 2 UrhG
voraus, der wiederum erfordert, dass der zur Auskunft Verpflichtete in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeit genutzte
Dienstleistungen erbracht hat (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG, hier: Internetprovider) als auch, dass eine Rechtsverletzung in
gewerblichem Ausmaß vorliegt (vgl. u.a. OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 W 155/10, MIR 2011, Dok. 001; OLG Hamburg, Urteil vom
17.02.2010 - 5 U 60/09; OLG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2010 - 6 W 26/09). 2. Das gewerbliche Ausmaß nach § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG
kann sich bei Rechtsverletzungen im Internet sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen (etwa Anzahl der öffentlich zugänglich
gemachten Dateien) als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben. Ein gewerbliches Ausmaß wegen der Schwere der einzelnen
Rechtsverletzung kann insoweit gegeben sein, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie einen vollständiger Kinofilm oder ein
Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich
zugänglich gemacht wird (mit Verweis auf BT-Drs. 16/8783, S. 50). Eine Rechtsverletzung kann auch durch die Art und Weise ihrer
Begehung ein Gewicht haben, welches das gewerbliche Ausmaß begründet. 3. Einer Rechtsverletzung, die im Angebot einer Datei mit
urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-Tauschbörse liegt (hier: Spielfilm), kommt - ohne das es weiterer
erschwerender Umstände bedürfte - grundsätzlich gewerbliches Ausmaß im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG zu. 4. Das öffentliche Angebot
einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet- Tauschbörse zum Herunterladen ist keine private Nutzung. Wer
eine solche Datei auf diesem Wege anbietet, handelt nicht rein altruistisch oder im guten Glauben. Er stellt die Datei einer nahezu
unbegrenzten Vielfalt von Personen zur Verfügung und kann und will in dieser Situation nicht mehr kontrollieren, in welchem Umfang
von seinem Angebot Gebrauch gemacht wird, und greift damit in die Rechte des Rechteinhabers in einem Ausmaß ein, das einer
gewerblichen Nutzung entspricht. Er strebt auch zumindest mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne der Richtlinie 2004/48/EG
(Durchsetzungs-Richtlinie) an, weil er eigene finanzielle Aufwendungen für den erwünschten Erwerb der von dem Tauschpartner
kostenfrei bezogenen Werke erspart (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 17.02.2010 - 5 U 60/09; OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009 - 6 W
182/08, MIR 2009, Dok. 061). 5. Weder das unkontrollierte Ausmaß noch das Streben nach einem wirtschaftlichen Vorteil hängen davon
ab, ob das Werk vom Rechteinhaber bereits eine mehr oder weniger lange Zeit ausgewertet worden ist. Es ist nicht davon auszugehen,
dass urheberrechtlich geschützte Inhalte nach Ablauf einer - wie auch immer festgelegten - relevanten Auswertungsphase der
Allgemeinheit vom Rechteinhabe…
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