OLG München: Gekaufte E-Mail-Adressen sind zu bezahlen, wenn Rechtswidrigkeit der Datengewinnung bekannt und kein “Double-Opt-in” vereinbart war

OLG München, Urteil vom 08.10.2009, Az. 23 U 1818/09 §§ 346; 433; § 634; § 640 Abs. 2 BGB

Das OLG München hat darauf hingewiesen, dass E-Mail-Adressen, die zu Werbezwecken eingekauft werden, und bei denen die Rechtswidrigkeit der Adressgewinnung (hier: in Folge eines Internetgewinnspiels) bekannt ist, bezahlt werden müssen. Die Klägerin verlangte die Bezahlung von etwa 180.000 E-Mail-Adressen gemäß einem zwischen den Parteien im November 2007 geschlossenen Vertrag. Im Berufungsverfahren begehrte die Beklagte, die in dieser Instanz auch den Rücktritt erklärt hatte, Klageabweisung, hilfsweise die Verurteilung nur zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Übergabe beweiskräftig dokumentierter Einwilligungen. Die Adressen seien mangelhaft, da sie nicht im Double-Opt-ln-Verfahren generiert worden seien, eine zu geringe Konversionsrate gehabt hätten und zum Teil erfunden seien. Die Berufung wies der Senat zurück.

Eine ausdrückliche Vereinbarung des Double-Opt-In-Verfahrens h…

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Themen: München , Internet , Urteil , Bgb , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Glücksspielrecht , Rechtswidrig , Gewinnspiel , Sonstige , Adressen , Kauf , Double-opt-in
Rechtsgebiet: Vertragsrecht

Erschienen 30. Oktober 2009 auf http://damm-legal.de.

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