OLG München: Ein Ex-Stasi-Spitzel muss Namens- und Bildwiedergabe zu seiner Person in Bericht über historisches Ereignis dulden
OLG München, vom 14.12.2010, Az. 18 U 3097/09 §§ 823;
1004 BGB; §§ 22; 23 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 KUG; Art. 5 Abs. 3 GG
Das OLG hat laut einer Pressemitteilung entschieden,
dass es sich ein ehemaliger inoffizieller Mitarbeiter der Stasi (IM/IMB) gefallen lassen muss, wenn er im Zusammenhang mit einem
historischen Ereignis durch entsprechendes Bildmaterial und auch unter identifiziert werden. kann. Aus der Pressemitteilung (Zitat): “1981 war der Kläger vom
für Staatssicherheit der ehemaligen
DDR im Wege einer sogenannten ‘Druckwerbung’ unter Drohungen als Inoffizieller Mitarbeiter (IM) angeworben worden. In der Folge war
der Kläger bis 1989 als sogenannter ‘IMB’ tätig und hatte hierfür nicht unerhebliche Geldzahlungen erhalten. Ein IMB (1989 waren nur
3 % der IM der DDR auch IMB) zeichnete sich dadurch aus, dass er über die Informationsbeschaffung hinaus gemäß dem damaligen
Sprachjargon zur Zersetzung, Zerschlagung oder Zurückdrängung von ‘Feinden’ eingesetzt wurde.
Der Beklagte berichtet auf seiner Internetseite über die Aktivitäten der Staatssicherheit in und um Erfurt. Darin ist auch ein Foto
zu sehen, das eine im Dezember 1989 aufgenommene Szene zeigt, bei der ein Militärstaatsanwalt Räumlichkeiten des Ministeriums für
Staatssicherheit versiegelt. Auf diesem Foto kann man den Kläger schräg hinter einem Militärstaatsanwalt stehend erkennen, wobei
neben dem sowohl der als auch die Funktion des Klägers als IMB genannt werden.
Dies wollte der Kläger dem Beklagten insbesondere deshalb verbieten lassen, da seine berechtigten Interessen das
Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen würden. Mit diesem Begehren ist der Kläger, nachdem bereits das Landgericht seine
Klage abgewiesen hatte, auch vor dem Oberlandesgericht gescheitert.
Sowohl die Bildveröffentlichung als auch die Bezeichnung des Klägers als IMB, die seines Decknamens und seines sogenannten Klarnamens auf der fraglichen Internetseite hat der Senat
für zulässig erachtet. Die erforderliche Güterabwägung ergebe, dass die Rechte des Beklagten, der sich auf die grundgesetzlich
geschützte Meinungs-, Informations- sowie die Wissenschaftsfreiheit berufen kann, die Persönlichkeitsrechte des Klägers
einschließlich seines Rechts am eigenen Bild überwiegen.
Aus den Urteilsgründen:
1. Zu Recht habe das Landgericht festgestellt, dass es sich bei dem Kläger - trotz dessen dagegen gerichteter Berufungsangriffe - um
einen früheren IMB handle. Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit
der angegriffenen Veröffentlichung komme es entscheidend auf die objektiven Umstände, also darauf an, dass der Kläger als IMB - was
zutrifft - eingestuft worden war und Tätigkeiten ausgeübt hatte, die dem Aufgabenbereich eines IMB entsprachen.
2. Der Kläger habe auch eine exponierte Stellung im IM-Gefüge des MfS innegehabt. Der Begriff „exponier…
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