OLG München: Ein Ex-Stasi-Spitzel muss Namens- und Bildwiedergabe zu seiner Person in Bericht über historisches Ereignis dulden

OLG München, Urteil vom 14.12.2010, Az. 18 U 3097/09 §§ 823; 1004 BGB; §§ 22; 23 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 KUG; Art. 5 Abs. 3 GG

Das OLG München hat laut einer Pressemitteilung entschieden, dass es sich ein ehemaliger inoffizieller Mitarbeiter der Stasi (IM/IMB) gefallen lassen muss, wenn er im Zusammenhang mit einem historischen Ereignis durch entsprechendes Bildmaterial und auch unter Namensnennung identifiziert werden. kann. Aus der Pressemitteilung (Zitat): “1981 war der Kläger vom Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR im Wege einer sogenannten ‘Druckwerbung’ unter Drohungen als Inoffizieller Mitarbeiter (IM) angeworben worden. In der Folge war der Kläger bis 1989 als sogenannter ‘IMB’ tätig und hatte hierfür nicht unerhebliche Geldzahlungen erhalten. Ein IMB (1989 waren nur 3 % der IM der DDR auch IMB) zeichnete sich dadurch aus, dass er über die Informationsbeschaffung hinaus gemäß dem damaligen Sprachjargon zur Zersetzung, Zerschlagung oder Zurückdrängung von ‘Feinden’ eingesetzt wurde.

Der Beklagte berichtet auf seiner Internetseite über die Aktivitäten der Staatssicherheit in und um Erfurt. Darin ist auch ein Foto zu sehen, das eine im Dezember 1989 aufgenommene Szene zeigt, bei der ein Militärstaatsanwalt Räumlichkeiten des Ministeriums für Staatssicherheit versiegelt. Auf diesem Foto kann man den Kläger schräg hinter einem Militärstaatsanwalt stehend erkennen, wobei neben dem Bild sowohl der Name als auch die Funktion des Klägers als IMB genannt werden.

Dies wollte der Kläger dem Beklagten insbesondere deshalb verbieten lassen, da seine berechtigten Interessen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen würden. Mit diesem Begehren ist der Kläger, nachdem bereits das Landgericht seine Klage abgewiesen hatte, auch vor dem Oberlandesgericht gescheitert.

Sowohl die Bildveröffentlichung als auch die Bezeichnung des Klägers als IMB, die Nennung seines Decknamens und seines sogenannten Klarnamens auf der fraglichen Internetseite hat der Senat für zulässig erachtet. Die erforderliche Güterabwägung ergebe, dass die Rechte des Beklagten, der sich auf die grundgesetzlich geschützte Meinungs-, Informations- sowie die Wissenschaftsfreiheit berufen kann, die Persönlichkeitsrechte des Klägers einschließlich seines Rechts am eigenen Bild überwiegen.

Aus den Urteilsgründen:

1. Zu Recht habe das Landgericht festgestellt, dass es sich bei dem Kläger - trotz dessen dagegen gerichteter Berufungsangriffe - um einen früheren IMB handle. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Veröffentlichung komme es entscheidend auf die objektiven Umstände, also darauf an, dass der Kläger als IMB - was zutrifft - eingestuft worden war und Tätigkeiten ausgeübt hatte, die dem Aufgabenbereich eines IMB entsprachen.

2. Der Kläger habe auch eine exponierte Stellung im IM-Gefüge des MfS innegehabt. Der Begriff „exponier…

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Rechtsgebiet: Persönlichkeitsrecht

Erschienen 3. Juni 2011 auf http://damm-legal.de.

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