OLG München: Die Erweiterung der Aufgaben für den Verfahrenspfleger gilt auch noch in der nächsten Instanz

Das Amtsgericht hatte im Sorgerechtsverfahren für das Kind eine Verfahrenspflegerin bestellt und deren Aufgabenkreis nach § 158 IV S. 2 FamFG erweitert. Was zur Folge hat, dass die Verfahrenspflegerin in erster Instanz nicht nur den Hungerlohn des § 158 VII S. 1 FamFG von € 350,00 sondern das - ebenfalls noch dürftige - Entgelt von 550,00 € nach § 158 VII S. 2. FamFG abrechnen konnte. Nun wurde sie in 2. Instanz ebenfalls tätig und rechnete wiederum € 550,00 ab. Der Rechtspfleger gestand ihr das auch zu, der Bezirksrevisor allerdings wollte sie auf € 350,00 kürzen mit der Begründung, die Aufgabenerweiterung gelte nur für die erste Instanz und wirke in zweiter Instanz nicht fort. Das OLG München ( Beschluss vom 24.11.2011, Az. 11 WF 2054/11 = BeckRS 2011, 27305) war anderer Ansicht: Die Entscheidung des Amtsrichters "...wirkt in der zweiten Instanz fort, solange sie nicht vom Beschwerdegericht aufgehoben oder eingeschränkt wird. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands erfolgt also nicht für jeden…

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Themen: Amtsgericht , Olg Stuttgart

Erschienen 13. Dezember 2011 auf http://fokus-familienrecht.blogspot.com.

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