Keine Zuordnungsverwirrung durch "sonntag.de"
kanzlei.biz | 14. April 2011 — Eigener Leitsatz: Durch die Verwendung der Domain "sonntag.de" wird eine Person, die "Sonntag" mit Nachnamen heißt, nicht in ih…
In der Registrierung eines fremden Namens als Domain kann eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namenrechts der-jenigen vorliegen, die diesen bürgerlichen Namen tragen. Das gilt aber dann nicht, wenn sich hinter der Domain nicht nur ein bürgerlicher Name, sondern gleichzeitig auch ein Gattungsbegriff verbirgt. Diese Grundsätze hat das OLG München in einer aktuellen Entscheidung zur Zulässigkeit der Domain "sonntag.de" nochmals herausgearbeitet.
Der Kläger forderte von dem Beklagten die Zustimmung zur Löschung der Domain "sonntag.de" gegenüber der DENIC e.G., da er sich in seinem Namensrecht verletzt sah. Das LG Memmingen war der Argumentation des Klägers gefolgt und hat der Klage stattgegeben; die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten war jedoch erfolgreich (vgl. OLG München, Urt. v. 24.02.2011 - 24 U 649/10).
Nach Ansicht des OLG München hat der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domain "sonntag.de", weil keine Namensrechtsverletzung vorliegt. Hierzu führte der zuständige 24. Zivilsenat unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH zum Domainrecht das Folgende aus:
"... Nach der viele Jahre bestehenden und nicht in Zweifel gezogenen Praxis der für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain "de" zuständigen DENIC gelten für die Registrierung von Gattungsbegriffen keine besonderen Regeln; allein maßgebend ist das Prioritätsprinzip (so BGHZ 153, 61 f. Rn. 25 zur Zulässigkeit der Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de").
Demgegenüber liegt in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namenrechts derjenigen vor, die diesen bürgerlichen Namen tragen (BGHZ 155, 273 f., Leitsatz 1 zur Zulässigkeit der Verwendung des Domain-Namens "www.maxem.de"). Dies gilt aber nur dann, wenn der Dritte…
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