OLG München: Der Hinweis in einer eBay-Auktion “Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Versteigerungen (§ 156 BGB)” ist
wettbewerbswidrig
OLG München, vom 31.01.2008, Az. 29 U 4448/07 §§ 156,
312 d BGB, §§ 3, 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG
Das OLG München ist der Rechtsansicht, dass die Belehrung, Kunden stehe bei Verträgen, die in Form von Versteigerungen geschlossen
werden, kein Widerrufsrecht zu, irreführend und deshalb unlauter ist. Die Verwendung des Begriffs “Versteigerung” sei bei Verwendung
auf der Internethandelsplattform eBay geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck zu erwecken, dass - entgegen der
Rechtslage - kein Widerrufsrecht bestehe, da der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch auch für eBay-Verkäufe gegen Höchstgebot verwendet werde.
München
Urteil
In dem Rechtsstreit … gegen …
hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch … im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 20.12.2007
eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 08.08.2007 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 189,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
176,64 EUR ab 27.02.2007 sowie Mahnkosten von 5,11 EUR zu zahlen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I. Von einem Tatbestand wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung ist begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte - der Höhe nach nicht bestrittene - Zahlungsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu, weil seine
Abrnahnung berechtigt war. Die von der Beklagten verwendete Belehrung ihrer Kunden über deren Widerrufs - oder Rückgaberechte ist
irreführend und deshalb gemäß § 5 Abs. 1, § 3 UWG unlauter.
Das Landgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass den Kunden der Beklagten gemäß § 312d Abs. 1 BGB Widerrufs - oder
Rückgaberechte zustehen (vgl. BGH NJW 2005, 53 ff.). Im Übrigen ist die landgerichtliche Entscheidung jedoch mit Rechtsfehlern
behaftet und kann daher im Ergebnis keinen Bestand haben.
Die Belehrung der Beklagten, ihren Kunden stehe bei Verträgen die in Form von Versteigerungen geschlossen werden, kein Widerrufsrecht
zu, ist entgegen der Auffassung des Landgerichts irreführend und deshalb unlauter (vgl. Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
Wettbewerbsrecht, 26.Aufl., 2008, § 5 UWG Rz. 7.140; vgl. auch BGH GRUR 2003, 622 [623]; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
Wettbewerbsrecht, 26. Aufl. 2008, § 4 UWG Rz. 11.170 jeweils m.w.N.).
Die Verwendung des Begriffs Versteigerung im streitgegenständlichen Zusammenhang ist geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen
den Eindruck zu erwecken, dass - entgegen der Rechtslage - kein Widerrufsrecht bestehe. Denn der Begriff Ver…
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