OLG München: Dem Heise-Verlag ist die Verlinkung auf Kopierschutzsoftware untersagt

OLG München, Urteil vom 23.10.2008, Az. 29 U 5696/07 §§ 95 a UrhG, § 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 UrhG

In dem langwierigen Verfahren des Heise-Verlags gegen die Filmindustrie hat das OLG München erneut gegen den Verlag entschieden. Die Filmindustrie hatte Heise auf Unterlassung in Anspruch genommen, nachdem Heise in seinem Newsdienst auf eine Software zur Umgehung von Kopierschutzmechanismen auf Film-DVDs verlinkt und recht deutliche Aussagen zur Verwendung der Software gemacht hatte. Zitat (19.01.2005): „AnyDVD überwindet Kopierschutz von Un-DVDs. Der in Antigua ansässige Hersteller S hat ein Update für seinen Kopierschutzknacker AnyDVD veröffentlicht, das nicht nur den CSS-Schutz von DVDs entfernt, sondern auch drei weitereKopiersperren für Un-DVDs aushebelt. … So rühmt sich S, mit AnyDVD 4.5.5.1 Sonys DVD-Kopiersperre ARccOS aushebeln zu können … Wir knacken den Kopierschutz schneller, als ihn die Filmindustrie unter die Leute bringen kann‘, freut sich S-Chef G B geradezu schelmisch über die wenig effektiven Schutzverfahren. Auch der nach ähnlichem Prinzip funktionierende koreanische DVD-Kopierschutz Settec-Alpha-DVD soll von AnyDVD bereits überwunden werden. Gleiches gilt für den bereits seit Frühjahr 2004 unter anderem bei den DVDs der Augsburger Puppenkiste genutzten DVD-Kopierschutz, der als Puppenlock oder Puppetlock bekannt geworden ist. Vielleicht sieht die Filmindustrie ja dadurch ein, wie sinnlos so ein Kopierschutz eigentlich ist. Er ist kostspielig und führt oft zu Kompatibilitätsproblemen beim Kunden, kommentiert B weiter. Eines erwähnt B jedoch nicht: AnyDVD hebelt reihenweise die Verfahren aus, die die Industrie zusätzlich zu dem eigentlich als Abspielkontrolle gedachten CSS einsetzt; und es ist in vielen Ländern - so auch in Deutschland und Österreich - inzwischen verboten, dies zu tun. Der reine Besitz kopierschutzknackender Software ist allerdings nicht strafbar.”

Das LG München I (GRUR-RR 2005, 214 - DVD-Kopierschutz) und das OLG München (vgl. GRUR-RR 2005, 372 - AnyDVD I) lehnten ein Verbot der Berichterstattung wegen des Gewichts der Pressefreiheit ab, verboten Heise aber die Linksetzung. Das BVerfG nahm die gegen das Verbot gerichtete Verfassungsbeschwerde seitens Heise nicht zur Entscheidung an (vgl. BVerfG, GRUR 2007, 1064 - Kopierschutzumgehung), weil die Bekl. den Rechtsweg in der Hauptsache noch nicht erschöpft hatte. Die Kägerinnen sind daraufhin der von der Beklagten beantragten Anordnung gem. § 926 Abs. 1 ZPO, die Hauptsacheklage zu erheben, nachgekommen. Sie haben beantragt, der Heise zu verbieten, den Bezug der Software AnyDVD durch das Setzen eines Hyperlinks auf einen Internetauftritt der Herstellerfirma, auf dem diese Software zum Download angeboten wird, zu ermöglichen. Das LG und OLG München bestätigten die Unterlassungsanordnung in der Hauptsache. Mit Spannung darf nunmehr die Entscheidung des BGH abgewartet werden, bei welchem die Revision…

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Themen: München , Wissen , Pressefreiheit , Abmahnung , Urteil , Online , Meinungsfreiheit , Kopierschutz , Software , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Umgehung , Dritte , Rechtswidrig , Heise , Slysoft , Anydvd , Mechanismen , Vorsätzlich
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 18. Mai 2009 auf http://damm-legal.de.

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