OLG München: Bestimmte Begrenzung der Gültigkeit von Gutscheinen ist unwirksam

OLG München, Urteil vom 17.01.2008, Az. 29 U 3193/07 §§ 195, 199, 215, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

Das OLG München hat der Firma Amazon verboten, über die Plattform amazon.de selbst oder über Onlinehändler Geschenkgutscheine anzubieten, die durch Mitteilung des darauf jeweils angegebenen Codes eingelöst und so zum Erwerb von Waren der Beklagten benutzt werden können, wenn folgende Bedingungen zum Einlösen der Gutscheine aufgestellt werden: “Gutscheine sind generell ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig” und “Restguthaben werden bis zum Verfallsdatum des Gutscheins Ihrem Geschenkgutschein-Konto gutgeschrieben. Danach können sie nicht mehr verwendet werden.” Bei Berechtigungskarten und Gutscheinen, die dem Inhaber die Möglichkeit verschafften, eine bestimmte Ware oder Leistung zu verlangen, sei eine Begrenzung der Gültigkeitsdauer zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen und sogar weithin üblich. Werde der Zeitraum, in dem die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs möglich ist, aber auf höchstens ein Drittel des vom gesetzlichen Leitbild Vorgesehenen Frist herabgesetzt, so sei dies eine unangemessene Benachteiligung; der dadurch bewirkte ersatzlose Verlust der Möglichkeit, einen nicht verjährten Anspruch geltend zu machen, stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Gutscheininhabers dar. Daneben werde die auch nach Eintritt der Verjährung mögliche Entgegenhaltung des Anspruchs im Wege der Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch erlöschen („verfallen“) und damit gänzlich untergehen solle.

Oberlandesgericht München

Urteil

In dem Rechtsstreit … gegen …

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2008 für Recht erkannt: I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.04.2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Verfallsklausel für Geschenkgutscheine, die die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet. Die Klägerin ist eine qualifizierte Einrichtung gemäß §§ 3 f. UKlaG.

Die Beklagte vertreibt Waren im Fernabsatz über das Internet. Sie bietet Geschenkgutscheine an, die durch Mitteilung des darauf jeweils angegebenen Codes eingelöst und so zum Erwerb von Waren der Beklagten benutzt werden können. Dazu heißt es im Internetauftritt der Beklagten unter der Überschrift Bedingungen zum Einlösen von Gutscheinen (vgl. Anlage K 2):

- Gutscheine sind generell ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig. […] - Restguthaben werden bis zum Verfallsdatum des Gutscheins Ihrem Geschenkgutschein-Konto gutgeschrieben. Danach können sie nicht mehr verwendet w…

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Erschienen 15. November 2008 auf http://damm-legal.de.

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