OLG München bestätigt: Erstellung von Individual-Software = Werkvertrag
Die IT-Recht-Kanzlei hat zugunsten eines von ihr vertreten IT-Unternehmens vor dem OLG München ein Urteil erstritten, in dem das OLG
auch zu der vertragstypologischen Einordnung von Software-Erstellungsverträgen Stellung nimmt und dabei im Sinne des
Werkvertragsrechts entscheidet (Urteil vom 23.12.2009, Az. 20 U 3515/09)…
I. Hintergrund
Im Zuge der Schuldrechtsreform 2002 und der hierin erfolgten Neufassung des § 651 BGB wurde von IT-Juristen die Frage diskutiert, wie
ein Vertrag über die Erstellung von Individualsoftware vertragstypologisch zu qualifizieren sei. Als Individualsoftware gilt eine
Software, Programme, Module, Tools etc. oder Anpassungen von Standardsoftware, die speziell für die Bedürfnisse eines Kunden erstellt
werden.
Über die Verweisung des neuen § 651 BGB, war es durchaus vertretbar, auf solche Verträge Kaufrecht anzuwenden. Es gab aber auch gute
Argumente für die Beibehaltung der Anwendung von Werkvertragsrecht. Die Ansicht, dass es sich weiterhin um Werkverträge im Sinne des
§ 631 BGB handelt, setzte sich letztlich durch.
Die Diskussion entbrannte erneut, als sich im Juli 2009 der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23.07.2009; Az. VII ZR 151/08) in einem
baurechtlichen Urteil zur Anwendbarkeit des Kaufrechts über § 651 BGB äußerte. Einzelne IT-Juristen nahmen dies zum Anlass, die
BGH-Entscheidung als Argument dafür heranzuziehen, dass auch beim „Bau“ von Individualsoftware über § 651 BGB Kauf-, nicht
Werkvertragsrecht anwendbar sei.
Dagegen spricht aber gerade das BGH-Urteil selbst, denn der BGH stellt in dem Urteil fest:
Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe
des § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Gegenstand des Vertrages
auch Planungsleistungen sind, die der Herstellung der Bau- und Anlagenteile vorauszugehen haben und nicht den Schwerpunkt des Vertrages
bilden.
Zum einen stellt sich die Frage, ob das Urteil auf Software entsprechend anwendbar ist. Ist Software - wie Bau- oder Anlagenteile -
überhaupt eine bewegliche Sache? Zum anderen spielten die Planungsleistungen in dem entschiedenen Fall eine lediglich geringfügige
Rolle. Werkvertragsrecht wäre anwendbar gewesen, wenn nicht die Lieferung der Bau- oder Anlagenteile, sondern die Planungsleistungen
den Schwerpunkt des Vertrages gebildet hätten. Kurz gesagt:
Ist die Lieferung der Schwerpunkt des Vertrages, kommt es über § 651 BGB zur Anwendbarkeit von Kaufrecht. Bilden die
Planungsleistungen den Schwerpunkt des Vertrages, ist Werkvertragsrecht anwendbar.
Bei der Erstellung von Individual-Software stehen nun gerade die planerischen und geistig-schöpferischen Leistungen des Programmiers
im Vordergrund. Diese Tätigkeiten bilden den Schwerpunkt des Vertrages, der daher als Werkvertrag zu qualifizieren ist.…
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