OLG München: Haftung eines Affiliate-Werbers auf jugendgefährdenden Seiten
Dr. Behrmann & Härtel | 30. September 2008 — Das OLG München (29 U 3629/08, 11.09.200) hat sich zur Frage der Haftung eines Anbieters eines Affiliate-Systems auf Seiten mit…
Ergreift ein Werbetreibender, dessen Werbung über sogenannte Affiliateprogramme verbreitet und dabei auf solchen Internetseiten veröffentlicht wird, nach einer Abmahnung keine hinreichende Fürsorge dafür, dass Verstöße der abgemahnten Art sich nicht wiederholten, verletzt dieser eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht und handelt deshalb seinerseits unlauter.
Da hat jetzt das OLG München in seinem Urteil vom 11.09.2008 - 29 U 3629/08 - entschieden. Im vorliegenden Fall hatte die abgemahnte Werbetreibende Werbung in einem Affiliateprogramm geschaltet, wobei die Werbung hierbei auch auf solchen Internseiten geschaltet worden war, die rechtswidrige Inhalte beinhalteten. Auf eine Abmahnung des Antragstellers hin wandte sich die Antragsgegnerin schriftlich an die Affiliates und forderte die Affiliates auf, die Werbung der Antragsgegnerin von solchen Seiten zu entfernen, die gegen das geltende Recht, insbesondere Urheber- und Jugendschutzrecht verstoßen. Danach stellte der Antragsteller auf anderen Internetseiten wiederum bei deutschsprachigen Tauschbörsen mit Raubkopien und indizierten Filmen, Werbung für die Antragsgegnerin fest.
Das Gericht bejahte einen Verfügungsanspruch aus § 3, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft oder andauern lässt, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist wettbewerbsrechtlich dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen.
Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht hinsichtlich fremder rechtsverletzender Internetinhalte konkretisiert sich zunächst als Prüfungspflicht. Voraussetzung einer Haftung ist daher eine Verletzung solcher Pflichten. [...] Es kommt entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Damit wird einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegengewirkt; den Unternehmen dürfen keine Anforderungen auferlegt werden, die ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. Andererseits ist der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor dem Inhalt jugendgefährdender Medien ein Rechtsgut von hoher Bedeutung. Zu dessen Schutz reicht es nicht aus, allein die Anbieter solcher Inhalte in Anspruch zu nehmen, schon weil diese häufig - und so auch im Streitfall - über das Ausland agieren und deshalb nicht effektiv in Anspruch genommen werden können.…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. November 2008 auf http://ra-kadelke.de.
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