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OLG München: Anbringen von Reflektoren an Sonnenblende kann Sachbeschädigung sein

am 17.08.2006 von strafblog

Ein aus meiner Sicht teilweise zweifelhaftes, aber dennoch ernstzunehmendes Urteil hat das OLG München zum Thema Überlistung der Kamera einer Verkehrsüberwachungsanlage gefällt.

Zum Sachverhalt: Der Angeklagte hatte an den Rückseiten der Sonnenblenden und des Rückspiegels seines Pkw Reflektoren angebracht, mit denen er für den Fall, dass er geblitzt werden sollte, die Aufnahmen der Überwachungskameras unbrauchbar machen wollte. Tatsächlich war er dann in seinem Fahrzeug von einer zur Abstandsmessung eingesetzten stationären Kamera geblitzt worden. Aufgrund der durch die Reflektoren ausgelösten Reflektionen war die Aufnahme von dem Verkehrsverstoß überbelichtet und der Fahrer nicht erkennbar. Das Amtsgericht hatte den Angeklagten daraufhin wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen gem. § 268 Abs. 3 StGB zu 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Es hatte eine Sperrfrist zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis von 6 Monaten verfügt.

Mit Urteil vom 15.5.2006 - 4 St RR 053/06 -, abgedruckt in DAR 2006, 467, hat das OLG München durchaus zutreffend erkannt, dass der Tatbestand einer Fälschung technischer Aufzeichungen nicht vorliege, weil durch die Reflektoren nicht in den selbsttätig fehlerfreien Funktionsablauf des aufzeichnenden Geräts eingegriffen werde. Der Tatbestand der Vernichtung oder Unterdrückung einer technischen Aufzeichnung gem. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB komme ebenfalls nicht in Betracht, weil ein brauchbares Foto zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe und deshalb auch nicht vernichtet oder unterdrückt werden konnte. Auch das halte ich für richtig.

Das OLG hält aber den Tatbestand der Sachbeschädigung für gegeben. Hierfür sei keine Substanzverletzung erforderlich, es genüge vielmehr, dass durch die körperliche Einwirkung auf die Sache die bestimmungsgemäße (technische) Brauchbarkeit nachhaltig gemindert werde. Durch das Hervorrufen der Reflektion habe der Angeklagte das Aufnahmegerät in einem kurzen, aber entscheidenden Moment unbrauchbar gemacht, auch wenn dieses danach wieder voll funktionsfähig gewesen sei.

Ich halte diese Argumentation für ziemlich fragwürdig. Anders als in einem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall, in dem ein Angeklagter die Scheiben vor dem Fotoobjektiv einer Blitzanlage mit Senf beschmiert hatte, ist es hier zu keinerlei körperlichen Einwirkung auf die Messanlage gekommen. Deren Funktionsfähigkeit war in keinem Zeitpunkt eingeschränkt. Die Kamera hat vielmehr bestimmungsgemäß das aufgenommen, was ihr vor die Linse kam. Dass die Aufnahme überbelichtet war, lag zwar an den vom Angeklagten zielgerichtet hervorgerufenen Reflektionen, hat aber meines Erachtens die Aufzeichnungsfunktion der Kamera nicht beeinträchtigt. Man wird sehen müssen, ob die Rechtsprechung des OLG von anderen Obergerichten bestätigt wird.

Vorerst gilt aber, dass die Anbringung von Reflektoren oder Gegenblitzanlagen ein erhelbiches strafrechtliches Risiko in sich birgt.

Autor: RA Oliver Maier

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