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OLG München: AGB-Kontrolle - Zur Inhaltskontrolle verschiedener, bei dem Abschluss von Fernabsatzverträgen im Rahmen von eBay verwendeter, Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

am 06.07.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT

1. Soweit der Verwender kein Formular verwendet, dass dem Muster für die Rückgabebelehrung im Fernabsatz gemäß
Anlage 3 zu § 14 Abs. 2 und Abs. 3 BGB-InfoV, sei es nach alter (bis zum 31.08.2008 gültigen) oder nach neuer
(ab dem 01.04.2008 gültigen) Fassung, vollständig und unverändert entspricht, kann dieser ihm günstige Rechtsfolgen aus
der BGB-InfoV (§ 14 BGB-InfoV) nicht herleiten.


2. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass eine Klausel
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht klar und verständlich ist. Das insoweit in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB statuierte
Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar
und durchschaubar darzustellen. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur im Rahmen des Möglichen (vgl. BGH NJW 1998, 3114, 3116).


3. Eine Klausel in AGB, die nicht alle relevanten Umstände für den Beginn der Frist zur
Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts beinhaltet und mit der Wendung Die Frist beginnt frühestens mit dem
Erhalt der Ware und dieser Belehrung den angemessen gut unterrichteten, aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbraucher
(vgl. Erwägungsgrund Nr. 18 der Richtlinie 2005/29/EG) im Unklaren darüber lässt von welchen weiteren Voraussetzungen der Beginn
des Fristlaufs noch abhängen kann verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.


4. Im Verbandsprozess ist die kundenfeindlichste Auslegung von AGB-Klauseln geboten.


5. Eine AGB-Klausel über die den Ausschluss des Rückgaberechts, die mit den Wendungen entsprechend und unter anderem
unter Nennung von § 312d Abs. 4 BGB einzelne Ausschlussfälle (hier drei) aufzählt, lässt den Verbraucher - selbst wenn man davon
ausgeht, dass dem Verbraucher die Vorschrift des § 312d Abs. …

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Der Autor und sein Blog

Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

Onlinepublikation zum Medien- und Internetrecht

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