OLG München: Eine AGB-Klausel, nach der ein abhanden gekommenes Ticket nicht ersetzt wird, ist wirksam
OLG München, Urt. v. 09.06.2011 - 29 U 635/11 §§ 307 Abs. 3 S. 1 , 798, 807, 935 Abs. 2 BGB
Das OLG München hat entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel “Dem Kunden abhanden gekommene oder
zerstörte Tickets werden nicht ersetzt oder zurückerstattet” wirksam ist und diesbzüglich kein Anspruch auf eines Verbraucherverbandes besteht. Zitat aus der
Begründung: “2. Eine Überprüfung der beanstandeten Klausel “Dem Kunden abhanden gekommene oder zerstörte Tickets werden nicht ersetzt
oder zurückerstattet” kann gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht zur Unwirksamkeit dieser Klausel führen. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB
gelten § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB sowie die § 308, § 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Erforderlich ist eine Divergenz zwischen der durch
die beanstandete Klausel getroffenen Regelung und der Rechtslage, die sich ohne die Klausel aus den geltenden Rechtsvorschriften
ergibt (vgl. A. in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11.
Aufl., § 307 BGB, Rn. 25 m.w.N.). Eine solche Divergenz liegt im Streitfall nicht vor.
a) Die Rechtslage, die sich ohne die Klausel aus den geltenden Rechtsvorschriften ergibt, stellt sich wie folgt dar:
aa) Bei nicht-personalisierten Eintrittskarten (Tickets), wie sie Gegenstand der beanstandeten Klausel sind, handelt es sich um
Inhaberpapiere im Sinne von § 807 BGB (vgl. BGH GRUR 2009, 173, Tz. 49 - bundesligakarten.de; BayObLG, Beschluss vom 27.02.1979, Az.
3 Ob OWi 101/78, juris, Tz. 12; Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 807, Rn. 3 …). Ein Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB liegt vor,
wenn der Aussteller des Papiers sich durch Leistung an den Inhaber befreien kann, der Inhaber die versprochene Leistung zu fordern
berechtigt ist und der Besitz der Urkunde zur Geltendmachung des Rechts oder der Forderung erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v.
11.10.2005 - XI ZR 395/04, Tz. 19, juris).
Bei nicht-personalisierten Eintrittskarten ist der Aussteller zur Erbringung der Leistung an den Inhaber der nur gegen deren Aushändigung verpflichtet, wobei
der Aussteller das Eigentum an der Eintrittskarte erwirbt, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt war (§ 807
i.V.m. § 797 BGB). Die Übertragung des in einer derartigen Eintrittskarte verbrieften Rechts erfolgt regelmäßig durch Übertragung des
Papiers (Eintrittskarte) nach den sachenrechtlichen Vorschriften über die Übereignung beweglicher Sachen (§§ 929 ff. BGB)
einschließlich der Bestimmungen über den gutgläubigen Erwerb (vgl. BayObLG, Beschluss vom 27.02.1979, Az. 3 Ob OWi 101/78, juris, Tz.
12, Tz. 11). Die Leistungsverpflichtung für den Aussteller besteht auch, wenn ihm eine derartige Eintrittskarte gestohlen worden,
verlorengegangen oder sonst ohne seinen Willen in den Verke…
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