OLG München: Affiliate-Werbung auf jugendgefährdenden Internetseiten - Zur wettbewerbsrechtlichen Haftung des Advertisers für Werbung
auf Internetseiten mit rechtswidrigen, jugendgefährdenden Inhalten.
1. Insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut des Gesetzes wiederholen, sind grundsätzlich als zu unbestimmt und
damit unzulässig anzusehen (BGH, Urteil vom 04.10.2007 - Az. I ZR 22/05, ). Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn der gesetzliche
Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst ist und auch zwischen den Parteien kein Streit besteht, welche
von mehreren Verhaltensweisen ihm unterfällt. Dies gilt ebenfalls, wenn der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte
Auslegung geklärt ist (BGH GRUR 2007, 607 - Telefonwerbung für "Individualverträge") und allein die Prüfung ansteht, ob der den
Wortlaut der Norm wiederholende Klageantrag zu weit geht und insoweit unbegründet ist (BGH, Urteil vom 13.03.2003 - Az. I ZR 143/00 -
Erbenermittler). 2. Ein zivilrechtlicher Unterlassungsantrag, der einen Straftatbestand in Bezug nimmt (hier: §§ 130, 130a, 131, 184
StGB) genügt regelmäßig den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Strafnormen unterliegen dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot
des Art. 103 Abs. 2 GG, wodurch sichergestellt wird, dass jedermann sein Verhalten auf die Strafrechtslage eigenverantwortlich
einrichten kann und keine unvorhersehbaren (staatlichen) Reaktionen befürchten muss (vgl. BVerfGE 105, 135). Der zivilrechtlich in
Anspruch Genommene bedarf insoweit keines weitergehenden Schutzes. 3. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr
schafft oder andauern lässt, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist
wettbewerbsrechtlich dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (BGH, Urteil vom 12.07.2007
- Az. I ZR 18/04, ). Hierbei konkretisiert sich eine solche wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht hinsichtlich fremder
rechtsverletzender Internetinhalte zunächst als Prüfungspflicht. Eine Haftung von Unternehmen für deren Werbung auf Websites mit
rechtswidrigen Angeboten (hier: jugendgefährdende Schriften bzw. Inhalte) kann insoweit nicht von vorne herein ausgeschlossen sein,
da sich ansonsten empfindliche Lücken im Rechtschutz gegen die Aufrechterhaltung der damit verbundenen wettbewerbswidrige Zustände
ergeben würden. 4. Wer Internetangeboten bzw. dessen Betreibern mit wettbewerbswidrigen Inhalten als Werbender (Advertiser oder
Merchant) Zahlungen für die dort platzierte Werbung leistet, unterstützt diese bei deren Wettbwerbsverstößen. Die entgeltliche
Werbung lässt insoweit die von den Internetseiten ausgehende wettbewerbsrechtlichen Gefahr andauern. 5. Eine Handlungspflicht der
werbenden Unternehmen entsteht, sobald diese Kenntnis von konkreten…
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