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OLG München: Affiliate-Werbung auf jugendgefährdenden Internetseiten - Zur wettbewerbsrechtlichen Haftung des Advertisers für Werbung auf Internetseiten mit rechtswidrigen, jugendgefährdenden Inhalten.

am 30.09.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut des Gesetzes wiederholen, sind grundsätzlich
als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (BGH, Urteil vom 04.10.2007 - Az. I ZR 22/05,
).
Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret
gefasst ist und auch zwischen den Parteien kein Streit besteht, welche von mehreren Verhaltensweisen ihm unterfällt.
Dies gilt ebenfalls, wenn der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist (BGH GRUR 2007, 607 -
Telefonwerbung für Individualverträge) und allein die Prüfung ansteht, ob der den Wortlaut der Norm wiederholende
Klageantrag zu weit geht und insoweit unbegründet ist (BGH, Urteil vom 13.03.2003 - Az. I ZR 143/00 - Erbenermittler).

2. Ein zivilrechtlicher Unterlassungsantrag, der einen Straftatbestand in Bezug nimmt (hier: §§ 130, 130a, 131, 184 StGB) genügt
regelmäßig den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Strafnormen unterliegen dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art.
103 Abs. 2 GG, wodurch sichergestellt wird, dass jedermann sein Verhalten auf die Strafrechtslage eigenverantwortlich
einrichten kann und keine unvorhersehbaren (staatlichen) Reaktionen befürchten muss (vgl. BVerfGE 105, 135). Der
zivilrechtlich in Anspruch Genommene bedarf insoweit keines weitergehenden Schutzes.

3. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft oder andauern lässt, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht
geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist wettbewerbsrechtlich dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen
des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (BGH, Urteil vom 12.07.2007 - Az. I ZR 18/04,
). Hierbei konkretisiert
sich eine solche wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht hinsichtlich fremder rechtsverletzender Internetinhalte zunächst als
Prüfungspflicht. Eine Haftung von Unternehmen für deren Werbung auf Websites mit rechtswidrigen Angeboten (hier:
jugendgefährdende Schriften bzw. Inhalte) kann insoweit nicht …

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