OLG Müchnen: Darf ein Unterhaltsverpflichteter ein Studium aufnehmen, wenn er keinen Kindesunterhalt zahlen kann?

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Schuldet ein Vater einem minderjährigen Kind Unterhalt, so kann er sich nicht darauf berufen, wegen eines Studiums keinen Unterhalt zahlen zu können, wenn er bereits eine Lehre beendet hat.

1. Sachverhalt

Der Antragsteller macht gegen einen Kindesvater (= Antragsgegner) aus übergegangenem Recht nach § 7 I UVG rückständigen Kindesunterhalt bis zum 31.07.2009 geltend. Der Antragsteller gewährte dem Kind Leistungen nach dem UVG. Der Antragsgegner wurde über die Zahlungen von Leistungen nach dem UVG und seiner Inanspruchnahme in Kenntnis gesetzt.

Der Kindesvater hatte mit der Mutter des Kindes am 27.7.2009 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach die Parteien sich einig waren, dass Unterhaltsrückstände bis zum 31.7.2009 nicht bestehen. Ab 1.8.2009 hat er sich zu laufenden Unterhaltszahlungen verpflichtet. Der Antragsteller hat für das Kind Unterhaltsvorschussleistungen erbracht.

Zur Vorbereitung auf ein Studium hat er eine Lehre als Netzwerktechniker absolviert und anschließend Zivildienst geleistet. Im September 2007 ist er arbeitslos gewesen und hat Arbeitslosengeld bezogen. Er hat ein Studium der Informatik aufgenommen hat, das er mit dem Abschluss als Bachelor beenden möchte. Neben seinem Studium arbeitet der Antragsgegner in einem Therapiezentrum und erhält er einen monatlichen Lohn von € 300,00. Zusätzlich erhält er BAFÄG-Leistungen. Der Antragsteller hat gemeint, der Antragsgegner sei für den übergegangenen Unterhaltsrückstand leistungsunfähig. Er sei gegenüber dem Kind gesteigert unterhaltspflichtig und müsse alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt des Kindes einsetzen. Aufgrund der bezogenen Leistungen nach dem BAföG und seines Nebenverdienst sei der Antragsgegner unter Wahrung seines Selbstbehalts in der Lage, € 125,00 bzw. € 117,00 Kindesunterhalt zu zahlen.Das Amtsgericht hat den Kindesvater zur Zahlung verurteilt. Dagegen legt der Antragsgegner Beschwerde ein.

2. Rechtlicher Hintergrund

Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB besteht gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht bzw. gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Der Unterhaltsverpflichtete muss alles tun, damit er wenigstens den Mindestunterhalt zahlen kann. Verstößt jemand gegen diese gesteigerte Unterhaltspflicht, dann rechnet ihm die Rechtsprechung sogenannte fiktive Einkünfte zu. Es wird also unterstellt, dass Einkünfte erzielt werden, die hätten erzielt werden können, wenn der gesteigerten Unterhaltspflicht genüge getan würde. Mit anderen Worten: Es wird so getan, als ob der Unterhaltspflichtige dieses Einkommen hat. Der Unterhaltspflichtige ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit genüge getan hat. Die Anforderungen der Rechtsprechung hieran sind sehr hoch, insbesondere im Rahmen des Mindestunterhaltes.

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Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 22. Januar 2012 auf http://www.unterhalt24.com/blog.

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