OLG Köln zur Zuständigkeit bei der negativen Feststellungsklage: Umgekehrtes Rubrum der Leistungsklage!
Das OLG Köln (6 U 179/77, “Immer jünger”, zu finden in GRUR 1978, 658) hat bereits 1978 festgestellt, dass die negative
Feststellungsklage (auch) bei dem Gericht anhängig gemacht werden kann, das bei umgekehrtem Rubrum der fiktiven Leistungsklage
zuständig wäre. Die Entscheidung wird inzwischen von mehreren Gerichten zitiert, um diesen Grundsatz zur Anwendung zu bringen.
Im Folgenden Auszüge aus den Gründen. Aus den Gründen:
Bei der Klage handelt es sich um eine negative Feststellungsklage. [...]
Zur Entscheidung über die negative Feststellungsklage ist das LG Köln örtlich zuständig. Unstreitig wurden die fraglichen Produkte in
Köln vertrieben. Für eine auf §§ UWG § 1, UWG § 3 UWG gestützte Unterlassungsklage des beklagten Vereins wäre deshalb das LG Köln
gemäß § UWG § 24 Abs. UWG § 24 Absatz 2 UWG zuständig.
Es ist anerkannt, daß bei besonderen Gerichtsständen, namentlich dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO), für die
negative Feststellungsklage das Gericht örtlich zuständig ist, das für die Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum zuständig wäre (vgl.
OLG Hamburg, Seuff.Arch. 49, 210/212; OLG Stuttgart, Seuff.Arch. 63, 207/208; OLG Celle, Seuff.Arch. 70, 374/375; Stein-Jonas, ZPO,
19. Aufl. § 256 Amn. IV, 1; Thomas-Putzo, ZPO 9. Aufl., § 256 Anm. I, 2, a).
Dies gilt auch für den Gerichtsstand des § 24 Absatz 2 UWG (vgl. v. Godin, Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., § 24 UWG Anm. 4). Verstöße
gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sind unerlaubte Handlungen im weiteren Sinne (vgl. Baumbach-Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 11. Aufl., § 24 UWG Rdn. 6). § 24 Absatz 2 UWG ist deshalb in Anlehnung an § 32 ZPO auszulegen.
Mit § 24 Absatz 2 UWG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1969 – BGBl. I S. 633 – wird bezweckt, auch für Klagen…
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