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OLG Köln zur Haftung für Schmähkritik im Internet

am 19.04.2007 von Heimspiel

Der 15. Zivilsenat des OLG Köln hat mit Beschluß vom 26.3.2007 (15 W 17/07) die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des LG Köln vom 18.10.2006 als unbegründet zurückgewiesen.
Justitia Colonia hat bereits über die (nun bestätigte) Entscheidung des LG Köln, die Rechtsauffassung des Beklagten und den Nichtabhilfebeschluß des Landgerichts berichtet.
Die Entscheidung des LG Köln ist damit rechtskräftig.
Aus den Entscheidungsgründen:
“Mit dem angefochteten Beschluß hat das Landgericht dem Verfügungsbeklagten zu Recht gemäß § 91 a Abs. 1 ZPo die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt, nachdem die Parteien das Verfahren mit Rücksicht auf die vom Verfügungsbeklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung […] abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Bei streitiger Fortführung des Verfügungsverfahrens wäre der Verfügungsbeklagte nämlich aller Voraussicht nach unterlegen […].”
Der Beschluß des OLG steht imVolltext zum Download zur Verfügung.

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