OLG Köln: Zum bundesweiten und regionalen Kennzeichenschutz einer für den Vertrieb von Internet-Dienstleistungen (hier: Internet-Zugänge) verwendeten - nicht als Marke eingetragenen - Bezeichnung.
am 22.07.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Ein Zeichen hat dann als Marke Verkehrsgeltung erlangt, wenn ein nicht unerheblicher Teil
der angesprochenen Verkehrskreise es für bestimmte Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten
Unternehmen als Herkunftshinweis zuordnet.
Diese Verkehrsgeltung muss allerdings anders als die gem. § 8 Abs.3 MarkenG zur Überwindung
von Eintragungshindernissen führende Verkehrsdurchsetzung nicht in allen Fällen im gesamten Bundesgebiet erreicht sein. Es kann vielmehr allerdings nur für einen entsprechend regional
begrenzten Schutz - genügen, wenn die hinreichende Zuordnung des Zeichens zu einem Unternehmen
in einem bestimmten abgegrenzten Wirtschaftgebiet erreicht worden ist (BGH GRUR 57, 93 - Ihr Funkberater;
GRUR 67, 482, 485 WKS Möbel II; GRUR 79, 470, 472 RBB/RBT; GRUR 92, 865 Volksbank, sämtlich
noch zum Warenzeichengesetz; OLG Dresden GRUR-RR 02, 257 Halberstädter Würstchen).
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2. Vertreibt ein Gewerbetreibender (hier: ein Internet-Service-Provider) seine Dienstleistungen (hier: Internetzugänge) -
die Ihrer Natur nach auch von jedem Interessenten im gesamten Bundesgebiet in Anspruch genommen werden können - nicht
ausschließlich, sondern nur vornehmlich in bestimmten Regionen; vielmehr über das Internet und damit bundesweit,
kommt eine regional begrenzte Verkehrsgeltung nicht in Betracht.
Es muss hierbei der Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn der Anbieter auch Aufträge von auswärtigen Kunden annimmt,
zumal wenn dies technisch ohne persönlichen Kontakt zu dem Kunden ohne weiteres möglich und deswegen wirtschaftlich sinnvoll ist.
Enthält der Internetauftritt des Anbieters darüber hinaus eine entsprechende (regionale) Beschränkung nicht und die
werden Interessenten aus anderen Regionen nicht abgelehnt, spricht dies ebenfalls gegen eine regional beschränkten Markenschutz.
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3. Eine regional begrenzte Verkehrgeltung bzw. nach früherer unter …
OLG Köln: 4DSL - Werden gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen im Internet und damit bundesweit angeboten, kommt einer regional beschränkter Markenschutz nach § 4 Abs. 2 MarkenG wegen nur regionaler Verkehrsgeltung nicht in Betracht.
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Ein Zeichen hat dann als Marke Verkehrsgeltung erlangt, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise es für bestimmte Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen als Herkunftshinweis zuordnet. Allerdings mu…
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“4DSL”
Handakte WebLAWg / Ein Zeichen hat dann als Marke Verkehrsgeltung erlangt, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise es für bestimmte Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen als Herkunftshinweis zuordnet. Allerdings muss die…
Zum bundesweiten und regionalen Kennzeichenschutz, hier: Internet-Dienstleistungen
Handakte WebLAWg / Ein Zeichen hat dann als Marke Verkehrsgeltung erlangt, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise es für bestimmte Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen als Herkunftshinweis zuordnet. Diese Verkehrsgeltun…
Zum bundesweiten und regionalen Kennzeichenschutz, hier: Internet-Dienstleistungen
Handakte WebLAWg / Ein Zeichen hat dann als Marke Verkehrsgeltung erlangt, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise es für bestimmte Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen als Herkunftshinweis zuordnet. Diese Verkehrsgeltun…
OLG Köln: 4DSL
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