OLG Köln zum Auskunftsanspruch ggü. Providern gem. § 101 UrhG

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 21.10.2008, Az.: 6 Wx 2/08 (die Entscheidung hier bei JurPC) verschiedene Bereiche des § 101 UrhG betroffen. Zum Anspruch nach Absatz 2: - Sowohl der Auskunftsverpflichtete (Provider) als auch der Rechtsverletzer müssen in gewerblichen Ausmaß gehandelt haben (allgemein bekannt) - Es wird eine offensichtliche Rechtsverletzung verlangt, nicht aber, dass diese von einer bestimmten Person begangen wird. Eine Anordnung nach Abs. 9 kann daher auch ergehen, wenn zu erwarten ist, dass die ermittelten IP-Adressen Anschlüssen zugeordnet werden können, deren Nutzer nicht selbst Störer im Sinne des Urheberrechtes sind. - Das gewerbliche Ausmaß ist bereits erreicht, wenn ein komplettes Musikalbum in der aktuellen Verkaufsphase zum Download angeboten wird (weit verbreitete Auffassung) Zum Verfahren: - Einstweilige Anordnungen nach Abs. 9 können nicht durch die sofortige Beschwerde sondern nur nach den allgemeinen Grundsätzen des FGG-Verfahrens angefochten werden. - Vor Anhörung des Providers kann eine einstweilige Anordnung nicht die Auskunft gestatten, sondern ggf. lediglich dem Provider die Löschung der Daten verbieten. Zum kompletten Entscheidungstext bei JurPC ------------------------------------------------- Im Übrigen hat sich das OLG Köln bereits zuvor zum Streitwert bei Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG geäußert (Beschluss vom 09.10.2008, Az.: 6 W 123/08…

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Erschienen 5. November 2008 auf http://www.bella-ratzka.de.

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