OLG Köln: Zulässiger (Preis-) Kampf „David gegen Goliath“ durch Angebot unter Einstandspreis - OLG Köln, Beschl. v. 25.10.2007, Az: 6 W 158/07
am 25.01.2008 von Wettbewerbsrecht-Blog.de
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist jeder Unternehmer frei, im Rahmen der geltenden marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsordnung seine Preisgestaltung in eigener Verantwortung vorzunehmen. Demzufolge sind auch Verkäufe unter dem Einstandspreis zulässig, sofern nicht besondere, die wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit eines solches Verhaltens begründende Umstände hinzutreten (BGH GRUR 1990, 371, 372 - Preiskampf).
Zu den Umständen, die ausnahmsweise zur Wettbewerbswidrigkeit von Verkäufen unter dem Einstandspreis führen, gehört auch die Zielsetzung, einen Wettbewerber aus dem Markt zu drängen.
Das in Frage stehende Angebot muss aber objektiv geeignet sein, den Wettbewerber aus dem Markt zu drängen. Wenn der Kläger, der Unterlassung begehrt, am Markt weitaus stärker ist, liegt eine solche Eignung zur Verdrängung vom Markt fern. Gegen die unlautere, …
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Blickpunkt Recht & Steuern / Eine Preisgestaltung, durch die lediglich die abstrakte Gefahr begründet wird, dass in einzelnen Fällen Waren unter Einstandspreis abgegeben werden, ist keine unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung von Mitbewerbern unlautere Wettbewerbsh…
BGH: Preisgestaltung unter Einstandspreis
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