OLG Köln: Zulässige Testergebnis-Werbung auch mit schwer leserlicher Fundstelle?
OLG Köln, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 6 U 188/11 § 5 UWG
Das OLG hat entschieden, dass bei einer Prospektwerbung, die
Produktverpackungen mit aufgedrucktem
“Sehr gut” zeigt, die des Tests nicht leicht lesbar sein muss. Das Gericht führte aus, dass nicht alle
Pflichtangaben auf einer Produktverpackung so in einem Prospekt wiedergegeben werden müssten, dass sie lesbar seien. Es sei dem
Werbenden lediglich nicht gestattet, mit einem Teil einer Information (Testergebnis) zu werben und zugleich dem Verbraucher die
weiteren relevanten Teile dieser Information (Fundstelle) vorzuenthalten. Allgemein ist die Rechtsprechung zur mit Testurteilen streng hinsichtlich der Fundstellenangabe (vgl. u.a.
BGH, OLG Hamburg, KG Berlin, OLG Celle), hier war jedoch zu beachten, dass sich das Testsiegel auf der Produktverpackung befand und
mit einer Abbildung dieser in einem
Prospekt geworben wurde. Dies mag zu der abweichenden Beurteilung geführt haben. Zum Volltext der Entscheidung:
Köln
Beschluss
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.8.2011 - 31 O 327/11 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Zur Begründung nimmt der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 26.9.2011 Bezug. An der darin geäußerten Auffassung hält der Senat auch
unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 19.10.2011 fest. Dieser Schriftsatz gibt indes Veranlassung,
Folgendes zu ergänzen bzw. zu vertiefend zu wiederholen.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist geklärt, dass bei einer Werbung mit Testergebnissen der die anzugeben ist. Denn der Verbraucher kann das nur dann zutreffend einordnen und bewerten, wenn
ihm die Möglichkeit an die Hand gegeben wird, die Einzelheiten des Tests zu recherchieren. Warum diese gefestigten Grundsätze auf
eine Werbung mit Testsiegeln, die sich auf Produktabbildungen befinden, nicht anwendbar sein sollten, ist nicht ersichtlich. Denn die
irreführende Wirkung der Werbung wird hierdurch nicht beeinflusst. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der Antragsgegnerin für
angängig gehaltenen Differenzierung danach, ob mit einem gesonderten Hinweis oder „nur” mittels der mit einem Testergebnis geworben wird. Auch
dies ist für die Beurteilung der Relevanz der vorenthaltenen Information unerheblich.
Fraglich kann allenfalls sein, ob die Wiedergabe einer Produktabbildung, auf der sich ein Testsiegel befindet, eine Werbung mit dem
Testergebnis darstellt. Dies ist aber eine (unten zu behandelnde) Tatfrage, die nicht grundsätzlich geklärt werden kann.
Soweit di…
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