OLG Köln: Zulässige Testergebnis-Werbung auch mit schwer leserlicher Fundstelle?

OLG Köln, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 6 U 188/11 § 5 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass bei einer Prospektwerbung, die Produktverpackungen mit aufgedrucktem Testsiegel “Sehr gut” zeigt, die Fundstellenangabe des Tests nicht leicht lesbar sein muss. Das Gericht führte aus, dass nicht alle Pflichtangaben auf einer Produktverpackung so in einem Prospekt wiedergegeben werden müssten, dass sie lesbar seien. Es sei dem Werbenden lediglich nicht gestattet, mit einem Teil einer Information (Testergebnis) zu werben und zugleich dem Verbraucher die weiteren relevanten Teile dieser Information (Fundstelle) vorzuenthalten. Allgemein ist die Rechtsprechung zur Werbung mit Testurteilen streng hinsichtlich der Fundstellenangabe (vgl. u.a. BGH, OLG Hamburg, KG Berlin, OLG Celle), hier war jedoch zu beachten, dass sich das Testsiegel auf der Produktverpackung befand und mit einer Abbildung dieser Verpackung in einem Prospekt geworben wurde. Dies mag zu der abweichenden Beurteilung geführt haben. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Köln

Beschluss

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.8.2011 - 31 O 327/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

Zur Begründung nimmt der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 26.9.2011 Bezug. An der darin geäußerten Auffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 19.10.2011 fest. Dieser Schriftsatz gibt indes Veranlassung, Folgendes zu ergänzen bzw. zu vertiefend zu wiederholen.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist geklärt, dass bei einer Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest die Fundstelle anzugeben ist. Denn der Verbraucher kann das Testergebnis nur dann zutreffend einordnen und bewerten, wenn ihm die Möglichkeit an die Hand gegeben wird, die Einzelheiten des Tests zu recherchieren. Warum diese gefestigten Grundsätze auf eine Werbung mit Testsiegeln, die sich auf Produktabbildungen befinden, nicht anwendbar sein sollten, ist nicht ersichtlich. Denn die irreführende Wirkung der Werbung wird hierdurch nicht beeinflusst. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der Antragsgegnerin für angängig gehaltenen Differenzierung danach, ob mit einem gesonderten Hinweis oder „nur” mittels der Produktabbildung mit einem Testergebnis geworben wird. Auch dies ist für die Beurteilung der Relevanz der vorenthaltenen Information unerheblich.

Fraglich kann allenfalls sein, ob die Wiedergabe einer Produktabbildung, auf der sich ein Testsiegel befindet, eine Werbung mit dem Testergebnis darstellt. Dies ist aber eine (unten zu behandelnde) Tatfrage, die nicht grundsätzlich geklärt werden kann.

Soweit di…

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Themen: Bgh , Köln , Olg Hamburg , Uwg , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , KG Berlin , Stiftung Warentest , Verpackung , Werbung , Testergebnis , Test , Produktabbildung , Fundstelle , Lesbar , Testsiegel , Fundstellenangabe

Erschienen 20. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.

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