OLG Köln: WLAN-Router nicht vorrätig - Zum Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für wettbewerbsrechtliche Ansprüche bei irreführender Internet- und Zeitungswerbung. Zur wettbewerbsrechtlichen Abgrenzung von Einzel- und Dauerhandlung.
am 12.05.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Der Lauf der Verjährungsfrist (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 UWG) bei wettbewerbsrechtlichen (Unterlassungs-) Ansprüchen
ist entscheidend davon abhängig, ob - wettbewerbsrechtlich - eine Einzelhandlung oder eine Dauerhandlung in Rede steht.
Bei einer Dauerhandlung geht von dem Verletzer eine fortwährende, pflichtwidrig aufrechterhaltene
Störung aus. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt erst mit Beendigung des Eingriffs. Demgegenüber
fängt die Verjährung einer Einzelhandlung mit deren Abschluss an zu laufen. Hierbei steht es der Annahme,
es handele sich um eine Einzelhandlung, nicht entgegen, wenn eine abgeschlossene Verletzungshandlung noch
fortlaufend weitere Schadensfolgen mit sich führen kann.
2. Eine sinnvolle Unterscheidung zwischen dem Begriff der Einzelhandlung und jenem der Dauerhandlung muss
daran anknüpfen, ob es der Verletzer in der Hand hat, den Störungsgegenstand zu beseitigen. So ist etwa im Fall einer
unzulässigen Firmenbezeichnung, einer Beschilderung oder bei einem Internetauftritt von einer Dauerhandlung auszugehen, während
im Fall einer Zeitungsanzeige eine Einzelhandlung vorliegt, weil der Verletzer hier keine Möglichkeit hat, auf
die Häufigkeit und Dauer der Lesekontakte Einfluss zu nehmen (anders: Messer, UWG Großkommentar, § 21 …
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