OLG Köln: Widerrufsrecht kann auch für geöffnete Kosmetika nicht ausgeschlossen werden

OLG Köln, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 6 W 43/10 §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; §§ 312d Abs. 4 Nr. 1; 355; 357 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV Das OLG Köln hat einem Onlinehändler untersagt, auf der Onlinehandelsplattform eBay Kosmetika anzubieten, wenn im Rahmen der Information zum ferabsatzrechtlichen Widerrufsrecht für Verbraucher folgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmung mitgeteilt wird: “Kosmetik kann nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen werden.” Geöffnete oder gar benutzte Kosmetikprodukte seien nicht ohne Weiteres Waren, die “auf Grund Ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können” (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB). Die Ausnahmevorschrift des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB dürfe nicht in ein allgemeines Kriterium der Unzumutbarkeit des Widerrufs wegen erheblicher Verschlechterung der zruückgesandten Waren für den Unternehmer umgedeutet werden, dem im Fernabsatz grundsätzlich das für ihn in der Regel mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunde Rücknahemrisiko zugewiesen sei. Das bloße …

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Themen: Ebay , Abmahnung , Urteil , Köln , Bgb , Uwg , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Verbraucher , Unternehmer , Kosmetik , Kosmetika , Ausschluss , Rücksendung , Ungeeignet , Verderblich
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 17. Juli 2010 auf http://damm-legal.de.

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