OLG Köln: Widerrufsbelehrung, Fristen, Textform & Co im eBay-Handel

1. Nach § 312c Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV sind die Verbraucher bei Fernabsatzverträgen bereits vor Abgabe ihrer Vertragserklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen ihres Widerrufsrechts (§ 312d Abs. 1 S. 1 BGB) sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 355, 357 BGB) zuverlässig – nämlich klar, verständlich, mediengerecht und selbstverständlich auch inhaltlich zutreffend – zu unterrichten; diese Informationspflicht stellt eine verbraucherschützende Marktverhaltensregelung dar (OLG Hamm, GRUR-RR 2005, 285 = MMR 2005, 540; OLG Jena, GRUR 2006, 283; KG – Az. 5 W 156/06, NJW 2006, 3215 = MMR 2006, 678; MMR 2007, 185; OLG Hamburg – Az. 3 U 103/06, GRUR-RR 2007, 174 = MMR 2006, 675; OLG Frankfurt/M., GRUR 2007, 56 = MMR 2007, 322;). <br><br> 2. Nach den, bei einem Vertragsschluss über "eBay" typischen Umständen endet die Widerrufsfrist erst nach einem Monat. Die Widerrufsfrist beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB), verlängert sich jedoch auf einen Monat, wenn dem Verbraucher die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB). Unter Mitteilung ist dabei die den Fristbeginn auslösende Übermittlung der Belehrung in Textform (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB) zu verstehen. Für die kürzere Fristdauer – wie für den Fristbeginn – reicht es nicht aus, dass der Verbraucher bis zum Vertragsschluss formlos belehrt wurde. § 355 Abs. 2 BGB bildet eine zusammengehörige Regelung, woraus sich von selbst ergibt, dass es auch im zweiten, die Verlängerung der Widerrufsfrist betreffenden Satz um die Belehrung in Textform geht (vgl. KG, MMR 2006, 678; MMR 2007, 185; OLG Hamburg, MMR 2007, 320). Vor diesem Hintergrund hat § 355 Abs. 2 S. 2 BGB zwei Zielrichtungen: Der Unternehmer soll einerseits durch Nachholen der Belehrung in Textform verhindern können, dass dem Verbraucher ein unbefristetes Widerrufsrecht verbleibt, andererseits aber durch die Sanktion der Fristverlängerung angehalten werden, die formgerechte Belehrung möglichst schon bei Vertragsschluss zu erteilen. <br><br> 4. Verträge über eine Internet-Handelsplattform wie eBay kommen abweichend vom übrigen Online-Handel, wo eine vom Unternehmer auf seiner Internetseite angepriesene Ware oder Dienstleistung im Zweifel nur zu Angeboten der Verbraucher einlädt (invitatio ad offerendum, vgl. BGH, NJW 2005, 976) grundsätzlich ohne besondere Annahmeerklärung des Unternehmers zu Stande. Dies ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers, die zur Auslegung der Erklärungen der Teilnehmer herangezogen werden können (vgl. BGHZ 149, 129 = NJW 2002, 363 (364 f.); BGH, NJW 2005, 53 (54)). Für die Angebotsform "Sofort-Kaufen" stellen die eBay-AGB (§ 11 Nr. 1, Fassung 01.01.2007) klar, dass der Teilnehmer mit dem Einstellen des Artikels auf die Webseite ein verbindliches Angebot zum Verkauf dieses Artikels zu einem Festpreis an den Interessenten abgibt und…

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Themen: Ebay , Bgb , Olg Köln

Erschienen 11. September 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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