Anspruch auf Besichtigung im Eilverfahren
Bösel, Kohwagner & Kollegen | 2. Juli 2009 — Wird im Wege der einstweiligen Verfügung der Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter verfolgt, bedarf es eines Verfügungsgru…
OLG Köln, Urteil vom 09.01.2009, Az. 6 W 3/09 § 101a Abs. 1, 3 UrhG
Das OLG Köln hatte sich in dieser Entscheidung mit einem im Wege der einstweiligen Verfügung angeordneten Besichtigungsanspruch gemäß § 101a Abs. 1, 3 UrhG auseinanderzusetzen. Die Antragstellerin hatte hier behauptet, dass die Webseite des Antragsgegners wegen ihres im Wesentlichen gleichen Designs eine unberechtigte Kopie ihrer eigenen Webseite nach dem Stand von Ende 2005 bis 2006 sei. Den Besichtigungsanspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes lehnte der Senat indes wegen Fehlens eines Verfügungsgrundes ab. Eine besondere Eilbedürftigkeit und Gefahr der Vernichtung von Beweisstücken durch den Gegner, welche für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlich sei, könne vor Gericht nicht mehr geltend machen, wer wie die Antragstellerin (die als Betreiberin eines Internetdienstes besonders vertraut mit schnellen Kommunikationsmedien und technischen Veränderungen ist) über zwei Jahre zuwarte, bevor sie geeignete Schritte zur Sammlung von Beweismitteln gegen vermeintliche Plagiatoren ihrer geschützten Webseite (nämlich der diese Webseite bildenden Computerprogramme) unternehme. § 101a Abs. 1 UrhG lautet: “Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht … widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf … Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. … Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.“
§ 101a Abs. 3 UrhG lautet: “(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.”
Der Kölner Senat wies zunächst darauf hin, dass es zur Durchsetzung des Anspruchs aus § 101a UrhG (als Sondervorschrift zu § 809 BGB in seiner Auslegung durch BGHZ 150, 377 = GRUR 2002, 1046 - Faxkarte) im Wege der einstweiligen Verfügung nach § 101a Abs. 3 UrhG gemäß §§ 935, 940 ZPO einer besonderen Dringlichkeit bedürfe.
Der im Schrifttum (Kühnen, GRUR 2005, 185,194; Tilmann, GRUR 2005, 737, 738) vertretenen Auffassung, dass Art. 7 der Richtlinie 2004/48/EG es nicht erlaube, die erstrebte Beweishilfe wegen fehlender Dringlichkeit zu verweigern, sei der deutsche Gesetzgeber aus gutem Grund nicht gefolgt (vgl. Eck/Dombrowski, GRUR 2008, 387, 393; vgl. auch Peuckert/Kur, GRUR Int. 2006, 292, 3…
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. Juni 2009 auf http://damm-legal.de.
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