OLG Köln: Werbung mit dem Slogan "Doppelt so schnell wie normales DSL" irreführend

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 16.12.2011 6 U 146/11 Doppelt so schnell wie normales DSL Das OLG Köln hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Anbieter von Internetanschlüssen per Kabel mit dem Slogan "Doppelt so schnell wie normales DSL" wirbt und dieses Werbeversprechen tatsächlich nicht gehalten wird. Aus den Entscheidungsgründen: " [...] Zum einen ermöglicht die angebotene Leistung schon ihrer Art nach keine doppelt so schnelle Datenübertragung wie alle in Betracht kommenden Konkurrenzangebote. Das "normale“ Leistungsspektrum der Antragstellerin und anderer Netzbetreiber sieht nämlich DSL-Internetzugänge mit Übertragungsraten von mehr als 16.000 kbit/s vor; dass diese bei der Antragstellerin als "VDSL“ (V = Very [High Speed]) bezeichnet werden, ist nicht entscheidend. Hinzu kommt, dass der Vergleich beim "Upload“ für die Antragsgegnerin noch ungünstiger ausfällt, weil etwa die Antragstellerin ihren Kunden hier Übertragungsraten bis zu 10 Mbit/s (10.000 kbit/s), die Antragsgegnerin bei dem beworbenen Angebot aber nur 1 Mbit/s (1.000 kbit/s) zur Verfügung stellt [...] Zum anderen vermag die Antragsgegnerin ihren Kunden keineswegs zu gewährleisten, dass sie dank ihres Angebots stets doppelt so schnell im Internet "surfen“ können wie DSL-Kunden mit 16.000-kbit/s-Zugang. Zwar darf ein Anbieter mit hohen Übertragungsraten innerhalb des eigenen Netzes auch dann werben, wenn der Kunde auf Grund externer Faktoren (geringere Leistungsfähigkeit des Rechners und der hausinternen Verkabelung oder des W…

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Themen: Internet , Bgh , Olg Köln , Dsl , Uwg , Wlan , Irreführung , Slogan , Kabel Deutschland , Vdsl , Unitymedia , Werbung , Irreführend , Kabelanschluss
Rechtsgebiet: Medienrecht

Erschienen 21. Dezember 2011 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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