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OLG Köln: Werbung mit Einführungsrabatt unter der Angabe „bis zu …” nicht irreführend

am 08.11.2007 von http://www.it-recht-kanzlei.de/

Mit Urteil vom 12.10.2007 - 6 U 80/07 – entschied das OLG Köln, dass Werbung für Nutzfahrzeuge unter Angabe eines Einführungsrabatts mit dem Zusatz „bis zu …“ weder irreführend noch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebotes unlauter ist.


 


In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall wurde ein Anbieter von Nutzfahrzeugen von einem Wettbewerbsverein auf Unterlassung von Werbeaussagen in Anspruch genommen, die er in einem Prospekt über Nutzfahrzeuge seiner Modellreihe D.K. tätigte. Der Prospekt zeigte auf grauem Untergrund über vier abgebildeten Fahrzeugen einen roten Kreis mit dem rot gedruckten Text “bis zu € 8 000,– einführungsrabatt…*” und dem weiß gedruckten Zusatztext “ab € 15 800,– zzgl. MwSt.**…”; die Sternchenhinweise wurden wie folgt aufgelöst: “*Gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung. Angebot für Gewerbetreibende bei allen teilnehmenden Händlern gültig bis zum …” und “**Um die Ersparnis reduzierte unverbindl. Preisempfehlung.”


Der klagende Wettbewerbsverein hielt die Werbung für wettbewerbsrechtlich unlauter, weil sie die Bedingungen der Verkaufsförderungsmaßnahme nicht klar und eindeutig bezeichne und außerdem irreführend sei.


Dem schloss sich das Gericht – anders als noch die Vorinstanz – jedoch nicht an. Es hielt den vom Kläger geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch (§§ 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG) unter keinem der von ihm – wahlweise – angeführten Unlauterkeitsaspekte für begründet. Weder stelle sich die Werbung der Beklagten als irreführend dar (§ 5 UWG) noch verstoße sie gegen das Gebot, bei Preisnachlässen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig anzugeben (§ 4 Nr. 4 UWG).


Ob eine Werbung irreführend ist, bestimme sich …

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