OLG Köln: Werbung mit dem Begriff “Testsieger”
OLG Köln, Urteil vom 28.05.2008, Az. 6 U 19/08 § 5 UWG
Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Werbung mit dem Begriff “Testsieger” auch dann zulässig ist, wenn das werbende Unternehmen
nicht den ersten Platz des in der Werbung angesprochenen Testes belegt hat. Es kommt entscheidend darauf an, dass das fragliche
Unternehmen nicht fälschlicherweise behauptet, wider den tatsächlichen Gegebenheiten der Erstplatzierte des Testes zu sein. In dem
dem Gericht vorliegenden Fall warb das beklagte Unternehmen mit dem Satz (abgekürzt): “Als eines von nur drei Instituten erhielt xyz
das Urteil GUT – und gehört damit zu den Testsiegern.” Nach Ansicht des Gerichts wurde mit diesem Slogan nicht über eine
unzutreffende Erstplatzierung getäuscht, sondern es wäre für den Verbraucher klar ersichtlich, das die Formulierung “gehört zu den
Testsiegern” auf mindestens den zweiten Platz einer Bewertung hindeutet.
Köln
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.12.2007 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn wird
zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist (wegen der Kosten) vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer als Faltblatt verbreiteten Werbung in Anspruch, in der es unter Bezugnahme auf eine
Untersuchung der von der T X herausgegebenen Zeitschrift G heißt: “Als eines von nur drei Instituten erhielt sie (= die Beklagte) für
die Kreditberatung das Urteil GUT – und gehört damit zu den Testsiegern.” Der Kläger meint, weil die Beklagte mit dem Qualitätsurteil
“gut (2,4)” hinter einem mit “gut (1,6)” bewerteten Kreditinstitut nur das zweitbeste Ergebnis erzielt habe, gehöre sie entgegen der
Werbeaussage nicht zu den Testsiegern. Gegen die Abweisung der Klage durch das Landgericht richtet sich seine Berufung. Die Beklagte
verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Klägers wegen
irreführender Werbung der Beklagten (§§ 3, 5, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG) zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen verneint.
Dem Kläger ist zuzugeben, dass die eigene Bezeichnung der Beklagten als “Testsieger” geeignet sein könnte, bei den angesprochenen
Verbrauchern falsche Vorstellungen über die von der Zeitschrift G vorgenommene Beurteilung entstehen zu lassen, wenn damit die
Behauptung verbunden wäre, in der Untersuchung von allen untersuchten Banken das Spitzenergebnis schlechthin er…
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