OLG Köln: Verfahrenskosten bei Abmahnung trägt Abmahner bei zu weit gefasster Unterlassungserklärung

Auf diese interessante Entscheidung des OLG Köln weist Medienrecht.de hin. Was war passiert: Trotz dass abmahnungsfähig nur ein Werk war, übersandte der Rechteinhaber eine Unterlassungserklärung, die sich auf alle Werke bezog. Diese unterschrieb der abgemahnte nicht, woraufhin er verklagt wurde auf Unterlassen des Anbietens dieses einen Werkes. Die Verfahrenskosten musste deshalb der Abmahner tragen, da der abgemahnte mangels Abmahnung auf dieses Werk keinen Anlass zur Klage gegeben hatte.

Dieser Fall ist sicher n…

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Themen: Abmahnung , It-recht , P2p
Rechtsgebiet: Verbraucherrecht

Erschienen 11. Juli 2011 auf http://www.rosskopf-langhans.de/der-blog/.

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